Um bei der Riesterrente Zulagen erhalten zu können müssen die Personen uneingeschränkt steuerpflichtig sein. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem rentenversicherungspflichtige, Arbeitnehmer, Selbstständige und Künstler, die in der Künstlersozialkasse versichert sind.
Des Weiteren werden Personen gefördert, die Arbeitslosengeld, ALG-II und Krankengeld beziehen. Zivildienstleistende, Wehrpflichtige, Pflegepersonen, erziehende Eltern und geringfügig Beschäftigte haben auch einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage.
Berufseinsteiger, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und nach dem 31. Dezember 1982 geboren sind, erhalten einen Bonus und können mit der Riesterrente Steuer und Abgaben sparen. Die Voraussetzungen um bei der Riesterrente Zulagen in vollem Umfang zu erhalten ist wie folgt geregelt:
Die Mindesteinlage muss abzüglich der Riesterrente Zulagen mindestens 4% des Vorjahreseinkommens betragen. Dies gilt bis zum maximalen Förderhöchstbetrag. Die Riesterrente Zulagen werden anteilig gekürzt, wenn die Eigenleistung geringer ist. Der förderberechtigte Personenkreis wird über das Einkommensteuergesetz in § 10a EStG geregelt. Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, sowie Altersrentner, Studenten und Berufsgruppen, die an Kammern gebunden sind, können keine Förderung nach dem Riesterprinzip in Anspruch nehmen und mit der Riesterrente Steuer sparen.
Die förderfähige Alterszulage setzt sich aus der Kinderzulage und der Grundzulage zusammen. Ehepaare müssen getrennte Verträge abschließ en, um bei der Riesterrente Zulagen in vollem Umfang zu erhalten. Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes einzelne Kind und beträgt 185 Euro für Kinder, die bis 2007 geboren sind und 300 Euro für Kinder, die ab 2008 geboren wurden. Bei Ehepaaren, die getrennte Verträge abgeschlossen haben, werden die Kinderfreibeträge der Mutter zugerechnet, wenn nichts anderes vereinbart wird. Die volle Riesterrente, Steuer und Zulage wird nur geleistet, wenn der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Dieser wird aus dem rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen berechnet und um die ungekürzten Riesterrente Zulagen des laufenden Jahres vermindert.
Werden die Mindestbeiträge nicht erreicht, werden die Zulagen anteilig berechnet. Um bei der Riesterrente Zulagen in vollem Umfang zu erhalten, muss die volle Sparleistung erbracht werden. Ab 2008 beträgt die Maximalleistung vier Prozent zum versicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen (VJE) für die private Altersrente. Beim Erbringen der Sparleistung, die derzeit 2100 Euro beträgt, werden 154 Euro Riesterrente Zulagen vom Staat bezahlt. Die eigene Sparleistung beträgt demnach 1946 Euro.
Der Steuervorteil bei voller Sparleistung beträgt 581 Euro. Demnach erhält der Sparer Zulagen in Höhe von 735 Euro, was eine Förderung von 38 Prozent bedeutet. Kann die volle Sparleistung nicht erbracht werden, ist die Berechnung des Sockelbetrags für die Mindestbeitragszahlung ausschlaggebend. Die Riesterrente Zulagen für den Mindestbeitrag errechnen sich aus dem Vorjahreseinkommen. Angenommen ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von 30.000 Euro ergibt sich ein Sockelbetrag von 1046 Euro ( 4% von 30.000 = 1200 – 154 = 1046 Euro). Weil es sich bei der Riesterrente um eine freiwillige Ergänzung zur gesetzlichen Rente handelt, dürfen von Versicherungsunternehmen und Geldinstituten nur Produkte angeboten werden, die von der “BaFin”, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifiziert sind.
Da bei der Riesterrente Steuer und Abgaben bezahlt werden müssen, wird die Altersvorsorgezulage vom Finanzamt als steuermindernd eingeordnet und über den Sonderausgabenabzug § 10a, §§ 79 ff EStG geregelt.