Die maximale Versorgung beträgt 71,75 % der letzten ruhegehaltsfähigen Bezüge – bei einer Dienstzeit von 40 Jahren.
In der Praxis erreichen jedoch nur wenige Professoren diese ideale Laufbahn. Promotion, wissenschaftliche Tätigkeiten und spätere Berufungen führen zu Mischlaufbahnen, bei denen nicht alle Zeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten
Dienstzeiten werden nach ihrer Ruhegehaltsfähigkeit bewertet. Maßgeblich ist, ob sie anzuerkennen, anzurechnen oder optional zu berücksichtigen sind. Dabei spielen die Berufungsvoraussetzungen und die Anerkennung sogenannter Kann-Zeiten (z. B. Tätigkeiten in der Privatwirtschaft) eine entscheidende Rolle.
- Ruhegehaltsfähig sind u. a. Wehrdienst, Beamtenverhältnis und Lehrtätigkeiten nach der Habilitation.
- Anzurechnen sind z. B. Promotionszeiten (bis zu 2 Jahre) oder Berufungsvoraussetzungen (bis zu 5 Jahre).
- Optional anerkannt werden können Studienzeiten, Habilitationsphasen oder förderliche Berufserfahrung (bis zu 10 Jahre, davon 5 Jahre vollständig).
Wichtig: Die Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit wird mit der Berufung getroffen, allerdings erst beim Ruhestand endgültig festgestellt. Eine unabhängige Überprüfung durch einen Sachverständigen kann hier empfehlenswert sein.
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge und Leistungsbezüge
Das Grundgehalt dient der Absicherung während des aktiven Dienstes und im Ruhestand. In einigen Bundesländern werden zusätzlich Erfahrungsstufen berücksichtigt, die aber nicht zwangsläufig zu einer höheren Gesamtbesoldung führen.
Ein wichtiger Bestandteil sind die Hochschulleistungsbezüge, die je nach Art und Dauer variieren. Diese können die spätere Versorgung deutlich beeinflussen. Ruhegehaltsfähig sind in der Regel das letzte volle Grundgehalt (W2/W3), der Familienzuschlag (Stufe 1) sowie unbefristete Leistungsbezüge, sofern sie mindestens zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand gewährt wurden.
Befristete Leistungsbezüge werden nur dann berücksichtigt, wenn sie über mindestens zehn Jahre bestanden haben und ausdrücklich als ruhegehaltsfähig gelten. Eine Obergrenze von 40 % des Grundgehaltes gilt für alle ruhegehaltsfähigen Leistungsbezüge zusammen.
Zusammentreffen verschiedener Versorgungssysteme
Viele Professoren erwerben Ansprüche aus unterschiedlichen Versorgungssystemen – etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der VBL oder betrieblichen Altersversorgungen.
Um eine Überversorgung zu vermeiden, führt der Dienstherr eine Vergleichsrechnung durch. Überschreiten die kombinierten Leistungen die Höchstgrenze von 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge, werden einzelne Ansprüche ruhend gestellt oder Kann-Zeiten entsprechend gekürzt.
Absicherungsbedarf für Professoren
Dienstunfähigkeit
Juniorprofessoren sind bei Dienstunfähigkeit nicht über den Dienstherrn abgesichert. Sie werden entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert – mit deutlich geringerer Leistung. Eine private Dienstunfähigkeitsversicherung oder eine kombinierte Krankenversicherung für Professoren ist daher essenziell, um den Lebensstandard zu sichern.
Auch Professoren auf Lebenszeit benötigen ergänzende Vorsorge. Vor Ablauf der fünfjährigen Wartezeit besteht kein Anspruch auf Versorgung durch den Dienstherrn. Tritt in dieser Zeit Dienstunfähigkeit ein, erfolgt ebenfalls die Entlassung.
Selbst nach Erfüllung der Wartezeit liegt die Absicherung im Regelfall nur bei rund 35 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge – ein deutliches Risiko, insbesondere da Hochschulzulagen häufig nicht voll berücksichtigt werden.
Altersversorgung
Selbst bei langen Dienstzeiten kann die Altersversorgung niedriger ausfallen als erwartet, speziell wenn Zulagen oder Leistungsbezüge nicht ruhegehaltsfähig sind. Eine private Krankenversicherung mit integriertem Altersvorsorgebaustein oder eine ergänzende Rentenversicherung kann hier Versorgungslücken schließen.
Professor Betriebshaftpflicht – unverzichtbarer Schutz im Berufsalltag
Neben der persönlichen Absicherung ist auch die berufliche Haftung ein zentrales Thema. Professoren tragen hohe Verantwortung in Lehre, Forschung und Gutachtertätigkeiten. Fehler, Versäumnisse oder Missverständnisse können schnell zu finanziellen Forderungen führen.
Eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung für Professoren schützt vor den Folgen solcher Haftungsrisiken – speziell bei Nebentätigkeiten, Forschungsprojekten oder Beratungsmandaten. Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab und übernimmt sowohl die Prüfung als auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Fazit
Die Versorgungssituation von Professoren ist komplex und von vielen Faktoren abhängig – von der Beamtenlaufbahn über Vordienstzeiten bis hin zu ruhegehaltsfähigen Zulagen.
Während Professoren im Beamtenverhältnis grundsätzlich abgesichert sind, entstehen durch befristete Anstellungen, fehlende Wartezeiten und begrenzte Ruhegehaltsfähigkeit schnell Versorgungslücken.
Eine kombinierte Krankenversicherung zur Absicherung bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie eine Betriebshaftpflicht zur Deckung beruflicher Risiken sind daher unerlässlich, um finanziell unabhängig zu bleiben.
Fachkundige Beratung hilft, die individuellen Ansprüche zu prüfen und die passende Lösung zu finden – sowohl für die aktive Zeit als auch für den Ruhestand.