Betriebliche Altersvorsorge – Grundwissen

Beitrag: Betriebliche Altersvorsorge – Grundwissen

Uwe

Uwe Redler

Redakteur

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Formen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) stellt eine Alternative für Arbeitnehmer dar, die sich für das Alter durch den Aufbau einer Betriebsrente ein zusätzliches Standbein für den Ruhestand schaffen wollen. Je nachdem, welche Art der betrieblichen Vorsorge vereinbart wird, können sich Arbeitgeber ganz oder teilweise am Aufbau der Betriebsrente beteiligen.

Die betriebliche Altersvorsorge kann auf fünf Wegen durchgeführt werden: Direktversicherung (DV), Pensionskasse (PK), Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse (U-Kasse). Die einzelnen Formen lassen sich in mittelbare und unmittelbare Durchführungswege unterteilen, je nachdem, ob ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit dieser beauftragt wird. Dies betrifft Direktversicherung (DV), Pensionskasse (PK) und Pensionsfonds, weswegen diese auch als versicherungsförmige Wege bezeichnet werden.

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Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Deutschland

Die Ursprünge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in ihrer heutigen Form reichen zurück bis in das frühe 19. Jahrhundert. Im Laufe der Zeit etablierte sie sich bei namhaften Unternehmen wie Siemens, Krupp und Henschel sowie BASF. Eine erste gesetzliche Verankerung in der Bundesrepublik Deutschland gab es Ende des Jahres 1974 mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Anfangs war die betriebliche Altersvorsorge eine freiwillige Zusatzleistung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gewähren konnten. Mittlerweile besteht ein rechtlicher Anspruch auf Betriebsrenten. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer sich eine solche Vorsorge wünscht und die tarifvertraglichen Regelungen diese auch zulassen, ist es die Pflicht des Arbeitgebers, einen Teil des Bruttolohnes als Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) stellt es dem Arbeitgeber zumeist frei, die Beiträge auch ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. Das bringt für diesen beispielsweise den Vorteil einer effektiven Bindung der Mitarbeiter am Unternehmen und kann auch zu einem allgemein besseren Betriebsklima beitragen. Für Arbeitnehmer gestaltet sich die Sache recht einfach, da Sie sich nicht weder um die Organisation noch um die Durchführung kümmern müssen, denn dies ist immer Sache des Arbeitgebers. Er bestimmt die Art der Kapitalanlage, kümmert sich um die regelmäßigen Beitragszahlungen und tritt auch als Vertragspartner gegenüber den Versicherern bzw. Finanzdienstleistern auf.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV): die Vorteile im Überblick

Geringere Kosten: Im Gegensatz zur rein privaten Altersvorsorge fallen die Kosten für Vertragsabschluss und Verwaltung in der Regel deutlich geringer aus, wenn eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Anspruch genommen wird. Dieser Umstand ist meist auf Mengenrabatte oder spezielle Unternehmenstarife zurückzuführen.

Unterstützung vom Arbeitgeber: Viele Arbeitgeber sind auch heute noch bereit dazu, ihre Mitarbeiter beim Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge zu unterstützen. Daneben können auch berufliche Risiken bei den Tarifmodellen berücksichtigt werden.

Einfachheit der bAV: Arbeitnehmer müssen sich nicht mit der Durchführung und den Formalitäten auseinandersetzen. Auch die Abführung der Beiträge geschieht automatisch durch den Arbeitgeber. Daneben können mehrere Förderungen auch parallel in Anspruch genommen werden, wie es beispielsweise bei der Riester-Förderung der Fall ist.

Steuerliche Vergünstigungen: Sofern der Aufbau der Rente durch dem Bruttogehalt entnommene Beiträge erfolgt (Entgeltumwandlung), bleiben diese sowohl steuer- als auch abgabenfrei. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass aufgrund der geringeren Sozialabgaben auch die Ansprüche bei der gesetzlichen Rente fallen können.

Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

Welche Durchführungswege den Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen die Höhe der zugesagten Leistung von Seiten des Arbeitgebers und unternehmerische Gründe steuerlicher oder bilanzieller Ausprägung. Auch Tarifverträge können von vornherein festlegen, welcher Durchführungsweg mit welchem Versorgungsträger für die Beteiligten für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bindend ist. Ist der Arbeitgeber schon Mitglied in einem Pensionsfonds oder in einer Pensionskasse (PK), kann er die Auswahl auf die gegebenen Alternativen beschränken. Falls dies jedoch nicht der Fall sein sollte, können Arbeitnehmer auch den Abschluss einer Direktversicherung (DV) verlangen. Fünf Wege werden bei der bAV generell unterschieden: Direktversicherung (DV), Direktzusage, Unterstützungskasse (U-Kasse), Pensionskasse (PK) und Pensionsfonds. Diese sollen im Folgenden einzeln vorgestellt werden.

Betriebsrente per Direktversicherung

Bei der Direktversicherung (DV) kann sich um eine Lebens- oder Rentenversicherung handeln, die vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Es steht dem Arbeitgeber dabei frei, ob wer die Beiträge ganz oder teilweise selbst übernehmen möchte. Alternativ kann sie aber auch vom Arbeitnehmer über die Entgeltumwandlung allein getragen werden. Der Anspruch auf die spätere Rentenleistung aus der Direktversicherung (DV) ist davon jedoch völlig unabhängig.

Da es sich bei der Direktversicherung (DV) um einen versicherungsförmigen Weg über ein rechtlich selbständiges Unternehmen handelt, wird von dieser auch Kapitalanlage, Verwaltung und Auszahlung übernommen. Für das Unternehmen bedeutet dies einen geringeren Arbeitsaufwand. Die Direktversicherung (DV) eignet sich daher als Lösung für kleine und mittlere Unternehmen. Ein weiterer Vorteil: Die Anwartschaften sind bei einer Insolvenz des Unternehmens nicht gefährdet. Auch darf die Versicherung vom Arbeitgeber weder verpfändet noch beliehen werden. Überschussanteile dürfen nur dazu verwendet werden, die Leistungen aus der bAV zu verbessern. Auß erdem kann die Versicherung auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen mit eigenen Beiträgen weitergeführt werden.

Betriebliche Altersvorsorge über die Pensionskasse (PK)

Eine Pensionskasse (PK) wird meist von mehreren Unternehmen gebildet, um den Arbeitnehmern spezielle Lebensversicherungen anzubieten, deren Beiträge allein vom Arbeitgeber bezahlt werden. Arbeitnehmern bietet sich jedoch die Möglichkeit, sich am Aufbau der Altersvorsorge zu beteiligen. Die Pensionskasse (PK) garantiert Arbeitnehmern und gegebenenfalls deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf zukünftige Leistungen. Auch hier gilt, dass es sich beim Versorgungsträger um ein selbständiges Unternehmen handelt, weswegen die Leistungen auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers bestehen bleiben. Wie bei der Direktversicherung (DV) kann bei der Pensionskasse (PK) nach einem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Aufbau der Altersversorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt werden.

Betriebliche Altersversorgung mittels Pensionsfond

Der Pensionsfonds ermöglicht höhere Renditen bei gleichzeitig höherem Risiko. Auch hierbei handelt es sich um rechtlich selbständige Einrichtungen, die den versicherten Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine zugesagte Leistung gewähren. Jedoch besteht hier im Gegensatz zu Direktversicherung (DV) und Pensionskasse (PK) eine größ ere Freiheit hinsichtlich der Wahl der Kapitalanlagen.

Auch beim Pensionsfonds steht es wie bei Direktversicherung (DV) und Pensionskasse (PK) den Arbeitnehmern frei, sich mittels Entgeltumwandlung am Aufbau zu beteiligen. Die Auszahlung aus dem Pensionsfonds kann auf zwei Wegen vorgenommen werden: lebenslange Altersrente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung.

Steuerliche Aspekte und Riester-Förderung

Bei den bisher genannten Varianten für eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) handelte es sich um mittelbare Durchführungswege, die über rechtlich selbständige Unternehmen abgewickelt werden. Im Zuge der Entgeltumwandlung sind bei Direktversicherung (DV), Pensionskasse (PK) und Pensionsfonds Beiträge von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung steuer- und beitragsfrei. Bei Direktversicherung (DV) und Pensionskasse (PK) kommen noch 1.800 Euro steuerfrei hinzu. Generell ist hier anzumerken, dass die steuerlichen Vorteile nur während der Ansparphase geltend gemacht werden können. Das Einkommen aus der Betriebsrente muss während der Auszahlungsphase stets voll versteuert werden. Dies gilt sowohl bei den mittelbaren Durchführungswegen als auch bei den noch folgenden Direktzusage und Unterstützungskasse (U-Kasse)

Sofern bei einer Direktversicherung (DV) der Aufbau einer Betriebsrente durch Entgeltumwandlung allein getragen wird, kann für diese entweder Steuer- und Sozialabgabenfreiheit oder eine staatliche Riester-Förderung genutzt werden.

Auch bei der Pensionskasse (PK) kann die Riester-Förderung in Form von Zulagen oder Sonderausgabenabzug genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Beiträge aus dem individuell versteuerten Einkommen geleistet werden. Gleiches gilt für den Pensionsfonds.

Direktzusage vom Arbeitgeber

Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung einer Betriebsrente aus dem Betriebsvermögen, sowie das Pensionsalter erreicht ist. Um diese zu finanzieren, werden vom Unternehmen Pensionsrückstellungen gebildet, was ihm steuerliche Vorteile einbringt. Demzufolge handelt es sich bei der Direktzusage auch meist um allein vom Arbeitgeber zu erbringende Leistungen, wobei eine Beteiligung durch den Mitarbeiter jedoch auch weiterhin möglich ist.

Im Gegensatz zu den zuvor genannten Durchführungswegen Direktversicherung (DV), Pensionskasse (PK) und Pensionsfond kann die Versorgung jedoch nicht weiter aufgebaut werden, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Erhalten bleiben dabei jedoch noch die Anwartschaften. Auch eine Riester-Förderung kann bei der Direktzusage nicht genutzt werden. Sollte das Unternehmen von einer Insolvenz betroffen sein, sind die Ansprüche aus der Direktzusage beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Die betriebliche Versorgung bleibt also auch bei der Direktzusage erhalten.

bAV von der Unterstützungskasse (U-Kasse)

Ähnlich wie bei der Pensionskasse (PK) handelt es sich bei der Unterstützungskasse (U-Kasse) um eine von meist mehreren Unternehmen gebildete Versorgungseinrichtung, die der Finanzierung von Versorgungszusagen dienen soll. Hier besteht jedoch seitens des Arbeitnehmers nur ein Anspruch an den Arbeitgeber selbst, nicht an die Unterstützungskasse (U-Kasse).

Ziel der Unterstützungskasse (U-Kasse) ist es, das eingezahlte Kapital sowie alle erwirtschafteten Vermögenserträge möglichst Gewinn bringend anzulegen. Daraus soll dann später die betriebliche Altersvorsorge gezahlt werden. Sollte es passieren, dass die finanziellen Mittel der Unterstützungskasse (U-Kasse) nicht zur Zahlung der Betriebsrenten ausreichen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Rest der zugesagten Leistungen selbst beizusteuern. Wie bei der Direktzusage sichert auch hier der Pensions-Sicherungs-Verein die zugesagten Leistungen ab. Die Betriebsrente selbst muss später voll versteuert werden. Eine Riester-Förderung ist auch bei diesem Durchführungsweg nicht möglich. Auch ist es bei der Unterstützungskasse (U-Kasse) nicht möglich, die Beitragszahlungen nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen fortzusetzen.

Verschiedene Zusagearten

Die betriebliche Altersversorgung kann über mehrere Zusagearten verbindlich werden. Die Leistungszusage ist allein für den Arbeitgeber ein Risiko im Hinblick auf Anlage und Rendite. Sollte also der Versorgungsträger ausfallen oder eine geringere als die zugesagte Rendite einbringen, ist es Sache des Arbeitgebers, hier für einen Ausgleich zu sorgen. Das gilt übrigens auch im Falle einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer.

Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung muss der Arbeitgeber zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge als Kapital für die Rentenauszahlung garantieren, nicht jedoch eine bestimmte Leistungshöhe. Diese Form der Zusage ist nur bei Direktversicherung (DV), Pensionskasse (PK) und Pensionsfond möglich.

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