… und wann Riester trotzdem sinnvoll bleiben kann.
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Das Altersvorsorgedepot (AV-Depot) ist ein neues, staatlich gefördertes Vorsorgeprodukt, das ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden kann. Rechtsgrundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz (Bundestag 27.03.2026, Bundesrat 08.05.2026).
Neu ist, dass der Staat künftig auch Verträge ohne verpflichtende Beitragsgarantie fördert — mit höheren Renditechancen bei echtem Marktrisiko. Wer Sicherheit bevorzugt, kann weiterhin ein Garantieprodukt mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie wählen. Bestehende Riester-Verträge können grundsätzlich mit Bestandsschutz und bisheriger Förderlogik weitergeführt werden, wenn kein Wechsel in die neue Fördersystematik erfolgt.
In der Ansparphase fallen keine Kapitalertragsteuer und keine Vorabpauschale an. Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich frühestens mit 65 Jahren. In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann ein früherer Beginn möglich sein. Die Leistungen werden in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert — mehr dazu im Abschnitt zur Auszahlungsphase.
ab 120 € pro Jahr
je nach Beitrag & Situation
Anspar-Erträge nicht besteuert
grundsätzlich ab 65 Jahren
Je nach persönlicher Situation können Grundzulage und Kinderzulage sowie bei unmittelbarer Förderberechtigung gegebenenfalls ein einmaliger Berufseinsteiger-Bonus hinzukommen. Für unmittelbar Förderberechtigte prüft das Finanzamt zusätzlich im Rahmen der Günstigerprüfung, ob über die Zulagen hinaus ein weiterer Steuervorteil entsteht.
| Eigenbeitrag monatlich | Eigenbeitrag jährlich | Grundzulage jährlich |
|---|---|---|
| 10 € | 120 € | 60 € |
| 100 € | 1.200 € | 390 € |
| 150 € | 1.800 € | 540 € (Maximum) |
Monatliche Zahlung bis zum Lebensende. Die Höhe richtet sich nach dem zu verrentenden Kapital und den Bedingungen des gewählten Auszahlungsprodukts, insbesondere einem gegebenenfalls vereinbarten Rentenfaktor.
Ein befristeter Auszahlplan bietet keine lebenslange Zahlungsgarantie. Er muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen und kann länger vereinbart werden. Das noch nicht ausgezahlte Kapital bleibt während der Laufzeit investiert.
Bei einer lebenslangen monatlichen Zusatzrente kann ein Teil der Leistung bei der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei bleiben. Der Höchstbetrag wird regelmäß ig angepasst und liegt nach dem auf der Seite verwendeten Stand 2025/26 bei 281,50 € monatlich. Der besondere Freibetrag setzt grundsätzlich eine monatliche Leistung bis zum Lebensende voraus; langlaufende Auszahlungspläne werden davon grundsätzlich nicht erfasst.
Riester-Altverträge basieren auf einer verpflichtenden Beitragserhaltungsgarantie, die die Anlagestrategie vieler Verträge auf sicherheitsorientierte Anlagen beschränkt hat. Bestehende Riester-Verträge können unter Bestandsschutz mit der bisherigen Förderlogik weitergeführt werden, wenn kein Wechsel in die neue Fördersystematik erfolgt. Es besteht daher kein pauschaler Handlungsdruck.
Die neue geförderte Altersvorsorge ab 2027 ermöglicht erstmals auch eine Variante ohne diese Garantiepflicht (Altersvorsorgedepot) sowie Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie.
Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, stellt sich vor allem die Frage „behalten, wechseln oder übertragen?“. Wer noch keinen Vertrag hat, vergleicht direkt die neuen Produktvarianten untereinander — welche Variante zur eigenen Risikoneigung passt, sollte individuell geprüft werden.
Wichtig: Die folgende Riester-Spalte beschreibt ausschließ lich bestehende Altverträge mit Bestandsschutz. Ab 2027 ist ein neuer Vertrag nach alter Riester-Förderlogik nicht mehr abschließ bar — Neukunden vergleichen stattdessen die neuen Produktvarianten untereinander (siehe rechte Spalte).
| Kriterium | Bestehender Riester-Altvertrag | Neue geförderte Altersvorsorge ab 2027 AV-Depot / Garantie 80 % / Garantie 100 % |
|---|---|---|
| Beitragsgarantie | Verpflichtend 100 % | Je nach Variante: keine, 80 % oder 100 % |
| Förderlogik | Einkommensabhängig (4-%-Regel, gedeckelt bei 2.100 €) | Beitragsabhängig; für alle drei Varianten gelten dieselben gesetzlichen Förderregeln |
| Grundzulage | bis zu 175 €/Jahr bei vollständigem Zulagenanspruch | bis 540 €/Jahr bei unmittelbarer Förderberechtigung; bei mittelbarer Berechtigung gelten abweichende Regeln |
| Kinderzulage | bis zu 185 € bzw. 300 € je Kind bei vollständigem Zulagenanspruch | bis 300 €/Kind; bei unmittelbar Berechtigten proportional zum eigenen Beitrag, bei mittelbar Berechtigten nach dem maßgeblichen Partnerbeitrag |
| Sonderausgabenabzug | bis 2.100 € (gemeinsam gedeckelt) | bis 1.800 € Eigenbeitrag zzgl. Zulageanspruch bei unmittelbarer Förderberechtigung |
| Kosten | abhängig vom Vertrag | Standarddepot: Effektivkosten höchstens 1,0 %; dies bezeichnet die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten. Andere Produktvarianten können abweichen |
| Förderberechtigte | u. a. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte und ihnen gleichgestellte Personen; Ehepartner können unter Voraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein | bisheriger Personenkreis erweitert, insbesondere um bestimmte Selbständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen; Voraussetzungen individuell zu prüfen |
| Auszahlung | bestehende vertragliche Auszahlung; Änderung auf Auszahlplan im Einvernehmen mit dem Anbieter möglich | Wahl zwischen lebenslanger Leibrente und Auszahlplan (mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr; längere Laufzeit möglich) |
| Neuabschluss ab 2027 möglich? | Nein — nur bestehende Altverträge (Bestandsschutz) | Ja — alle drei Varianten sind ab 2027 neu abschließbar |
„Die private Altersvorsorge wird renditestärker, kostengünstiger, einfacher und flexibler. Damit wird es wieder attraktiv, privat für das Alter vorzusorgen.“
„Erzielt die Vermögensanlage Ihres Vertrags beispielsweise eine Rendite von 5 % vor Kosten und betragen die Effektivkosten 1,0 %, kommen Sie auf eine Nettorendite von 4 %.“
„Die geförderte private Altersvorsorge lohnt sich insbesondere für Menschen mit einem niedrigeren Einkommen: Auch ohne Steuererklärung beziehungsweise bei einem niedrigen Steuersatz wird jeder Euro Eigenbeitrag mit Zulagen gefördert.“
600 €/Jahr Beitrag → 240 € Grundzulage. Da er zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kommt im ersten Jahr einmalig ein Berufseinsteiger-Bonus von 200 € hinzu: 240 € Grundzulage plus einmalig 200 € Berufseinsteigerbonus ergeben im ersten Jahr 440 € Zulagen. In den Folgejahren bleiben bei unverändertem Beitrag 240 € Grundzulage.
Ab 1. Januar 2027 stehen mehrere Wege offen:
Die bisherige Förderlogik bleibt bestehen, die bestehenden Vertragsbedingungen bleiben maßgeblich.
Der Wechsel erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter; die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich bestehen. Ein Rückwechsel in die alte Förderung ist danach nicht möglich.
Es handelt sich um ein neues Produkt, ggf. bei einem neuen Anbieter. Wechsel-, Abschluss- oder Vertriebskosten können anfallen. Garantien, Rentenfaktoren und sonstige Vertragsrechte können sich ändern oder entfallen.
Erfordert die Zustimmung des Anbieters.
Wichtig zum Bestandsschutz: Der bestehende Riester-Vertrag bleibt bestehen. Wer jedoch zusätzlich einen neuen geförderten Altersvorsorgevertrag abschließ t, kann für den Altvertrag nicht gleichzeitig unverändert die bisherige Riester-Förderlogik fortführen. Vor einem Neuabschluss sollte daher individuell geprüft werden, welche Förderlogik künftig gelten soll. Wer mit seinem bestehenden Vertrag in die neue Fördersystematik wechselt, kann anschließ end nicht mehr in die bisherige Riester-Förderung zurückwechseln.
Das Altersvorsorgedepot kann ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt.
Ihr bestehender Riester-Vertrag genieß t Bestandsschutz und läuft mit der bisherigen Förderlogik weiter, wenn Sie nichts unternehmen. Alternativ können Sie ab 2027 mit Ihrem bestehenden Vertrag in die neue Fördersystematik wechseln oder das Guthaben in einen neuen Altersvorsorgevertrag übertragen. Ein solcher Wechsel sollte vorher individuell geprüft werden, denn ein Rückwechsel in die bisherige Riester-Förderung ist danach nicht mehr möglich. Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Auszahlungsform setzt grundsätzlich das Einvernehmen mit dem Anbieter voraus.
Eine Kündigung ist für einen Wechsel grundsätzlich nicht erforderlich und kann wirtschaftlich nachteilig sein, da dabei unter Umständen bereits erhaltene Zulagen zurückgezahlt werden müssen. Je nach Vertragsgestaltung kann bestehendes gefördertes Vermögen stattdessen förderunschädlich übertragen werden.
Nein. Bestehende Riester-Altverträge genieß en Bestandsschutz und laufen mit ihrer bisherigen Förderlogik unverändert weiter. Neu abgeschlossen werden kann ab 2027 aber nur noch nach der neuen Fördersystematik — als Altersvorsorgedepot oder als Garantieprodukt mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie. Für Nutzer ohne bestehenden Riester-Vertrag ist ein „neuer Riester nach alter Förderlogik“ deshalb kein sinnvoller Vergleichsfall mehr — der passende Vergleich findet zwischen den neuen Produktvarianten statt.
Der bestehende Vertrag bleibt bestehen. Wer zusätzlich einen neuen geförderten Altersvorsorgevertrag abschließ t, kann für den Altvertrag jedoch nicht gleichzeitig unverändert die bisherige Riester-Förderlogik fortführen. Alte und neue Fördersystematik laufen für denselben Zeitraum nicht parallel in voller Höhe nebeneinander. Vor einem Neuabschluss sollte deshalb individuell geprüft werden, welche Förderlogik künftig gilt.
Bei unmittelbar Förderberechtigten gilt: Für die ersten 360 € Eigenbeitrag im Jahr gibt es 50 Cent Grundzulage je Euro, für weitere Einzahlungen bis insgesamt 1.800 € jeweils 25 Cent je Euro. Daraus ergibt sich eine Grundzulage von maximal 540 € pro Jahr. Hinzukommen kann eine Kinderzulage. Unmittelbar Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 € erhalten. Für mittelbar Zulageberechtigte gelten abweichende Regeln.
Nein. Bei unmittelbar förderberechtigten Personen wächst die Kinderzulage proportional zum eigenen maß geblichen Eigenbeitrag: Sie erhalten 1 € Kinderzulage je 1 € Eigenbeitrag und Kind, maximal 300 € je Kind und Jahr. Bei 120 € Eigenbeitrag und zwei Kindern ergeben sich beispielsweise 240 € Kinderzulage. Erst ab einem maß geblichen Eigenbeitrag von 300 € ist die Kinderzulage je Kind ausgeschöpft. Bei mittelbar Zulageberechtigten richtet sich die Kinderzulage dagegen nach dem förderrelevanten Beitrag des unmittelbar berechtigten Ehepartners bzw. der Ehepartnerin.
Für die Zulagenförderung in der neuen Produktwelt sind grundsätzlich mindestens 120 € eigener Jahresbeitrag erforderlich. Das gilt sowohl für Altersvorsorgedepots als auch für die neuen Garantieprodukte. Insgesamt können jährlich bis zu 6.840 € in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden; Eigenbeiträge bis 1.800 € werden bei der neuen Zulagenberechnung berücksichtigt.
Das Finanzamt führt bei unmittelbar Förderberechtigten eine Günstigerprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob der Sonderausgabenabzug zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt als der bereits berücksichtigte Zulagenanspruch. Nur die darüber hinausgehende Entlastung wirkt sich zusätzlich in der Einkommensteuerfestsetzung aus. Gerade bei Familien mit Kindern können die Zulagen bereits höher sein als der rechnerische steuerliche Vorteil. Die Zulagen bleiben in diesem Fall erhalten. Mittelbar Zulageberechtigte haben keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag.
Selbständig Erwerbstätige mit begünstigten Einkünften nach § 15 EStG oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG können bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere einer abgegebenen Steuererklärung, unmittelbar förderberechtigt sein. Die konkrete Berechtigung sollte individuell geprüft werden.
Mittelbar Zulageberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Zulagen erhalten. Voraussetzung sind mindestens 120 € eigener Jahresbeitrag. Die Höhe der eigenen Grundzulage richtet sich nach dem förderrelevanten Beitrag des unmittelbar berechtigten Ehepartners bzw. der Ehepartnerin und beträgt maximal 175 € jährlich. Auch die Kinderzulage wird anhand dieses Partnerbeitrags ermittelt, nicht anhand des eigenen Beitrags. Mittelbar Berechtigte haben keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag und erhalten keinen eigenen Berufseinsteigerbonus. Ein möglicher steuerlicher Vorteil hängt von der gemeinsamen steuerlichen Situation des Ehepaars ab.
Nein. Der Bonus von 200 € wird einmalig gewährt, wenn die Person zu Beginn des betreffenden Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulageberechtigt ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt — nicht wiederkehrend in jedem weiteren Jahr bis zur Rente.
Ja, eine lebenslange Leibrente ist wählbar. Alternativ kann ein Auszahlplan gewählt werden, der gesetzlich mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen muss und länger vereinbart werden kann. Anders als eine Leibrente bietet ein befristeter Auszahlplan keine lebenslange Zahlungsgarantie.
Soweit das gewählte Verrentungsprodukt einen Rentenfaktor vorsieht, wird dieser durch die vertraglichen Bedingungen des jeweiligen Anbieters bestimmt. Er gibt an, wie viel monatliche lebenslange Rente je 10.000 € Verrentungskapital gezahlt wird — also je 10.000 € des zu Rentenbeginn tatsächlich vorhandenen Kapitals (nicht nur der eingezahlten Beiträge). Der Rentenfaktor hängt u. a. von Lebenserwartung und Zinsniveau ab und ist ein wichtiges Vergleichskriterium zwischen Anbietern.
Eine vorzeitige Entnahme ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen förderunschädlich möglich. Während der Ansparphase kann gefördertes Vermögen beispielsweise im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum eingesetzt werden. Ein regulärer Auszahlungsbeginn kann in bestimmten Fällen schon vor dem 65. Lebensjahr möglich sein, wenn bereits eine gesetzliche Altersrente oder eine entsprechende Versorgung bezogen wird. Andere Kapitalentnahmen können als schädliche Verwendung gelten; dann sind die darauf entfallenden Zulagen und steuerlichen Vorteile grundsätzlich zurückzuzahlen.
Ohne Garantieoption unterliegt das Kapital dem Marktrisiko — der Wert kann schwanken. Wer das nicht möchte, kann sich für ein Garantieprodukt mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie entscheiden. Investmentfondsanteile gehören grundsätzlich zum Sondervermögen und fallen nicht in die Insolvenzmasse der Fondsgesellschaft. Für andere im Altersvorsorgedepot gehaltene Vermögensgegenstände gelten die jeweils einschlägigen Verwahr- und Insolvenzschutzregeln.
Förderberechtigt sind beispielsweise:
In der Regel nicht unmittelbar förderberechtigt: freiwillig gesetzlich Versicherte ohne weiteres Kriterium, Minijobber mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie Bezieher einer Vollrente wegen Alters.
Diese Aufzählung ist beispielhaft und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.
Nur eingeschränkt. Laut Bundesfinanzministerium stellt die Zertifizierung „ausschließ lich die Übereinstimmung des Vertrages mit den gesetzlichen Anforderungen“ fest — „keine Prüfung hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Altersvorsorgevertrages oder der Erfüllbarkeit der Anbieterzusage.“ Die Zertifizierung ersetzt daher keine Prüfung von Kosten, Renditechancen, Garantien, wirtschaftlicher Tragfähigkeit und Anbieterqualität.
Die Frühstart-Rente ist ein separates Gesetzgebungsvorhaben und nicht Teil des bereits beschlossenen Altersvorsorgereformgesetzes. Das Bundesfinanzministerium hat am 22. Juli 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Dieser sieht für anspruchsberechtigte Kinder vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr eine staatliche Einzahlung von 10 € monatlich in ein Altersvorsorgedepot vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; die endgültige Ausgestaltung und das Inkrafttreten können sich daher noch ändern.
Nein — eine Übertragung des angesparten Basisrentenvermögens in ein Altersvorsorgedepot ist nicht vorgesehen. Ansprüche aus einem förderfähigen Basisrentenvertrag dürfen grundsätzlich nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräuß erbar oder kapitalisierbar sein. Vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenleistungen sind davon begrifflich zu unterscheiden.
Das Vertragsvermögen ist grundsätzlich vererbbar. Dabei können jedoch die erhaltenen Zulagen und steuerlichen Vorteile zurückzuzahlen sein; eine förderunschädliche Übertragung ist insbesondere auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners möglich. Eine bereits laufende lebenslange Leibrente endet grundsätzlich mit dem Tod, sofern keine zulässige Rentengarantiezeit vereinbart wurde; für eine bereits laufende Leibrente gelten insoweit abweichende vertragliche Regeln.
Die Informationen auf dieser Seite geben Ihnen eine erste Orientierung. Welcher Weg zu Ihrer Lebenssituation und einem bestehenden Vertrag passt, klären wir gerne gemeinsam – unabhängig, verständlich und ohne Verpflichtung.
Ob Riester behalten, wechseln oder ab 2027 neu einsteigen — wir sind an keinen Anbieter gebunden. Unser Ziel ist eine zu Ihrer Situation passende Einordnung, keine pauschale Empfehlung.
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