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Beitrag: Protektor – Die „Rückversicherung der Versicherer“ ?

Uwe

Uwe Redler

Redakteur

4.6 (11)
4.6/5

Haben Sie sich die Frage gestellt, wann eine Versicherung insolvent ist?

Jemand der sich damit nicht auskennt würde sagen, wenn die Überschuldung das Vermögen übersteigt.

Bei den Versicherungen wird jedoch ein kleiner Trick angewandt. 

Was ist eigentlich das Vermögen und wer überprüft wann eine Überschuldung eintrifft?

Das prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsinstitut auch BaFin genannt. 

Sie allein prüft und entscheidet, ob der Versicherer noch bestehen darf oder nicht.

Wussten Sie, dass die Aufsicht in den Bilanzen nun auch statt der realen Marktwerte von Kapitalanlagen höhere Buchwerte akzeptiert? Hier könnte man vermuten, dass wieder einmal die Kosmetiktasche in den Einsatz kommt und die Bilanzen verschönern lässt.

Doch nur mal angenommen, die Versicherer wären auß erstande die Leistungen gegenüber dem Vertragsnehmen zu erbringen, was passiert dann?

Hier kommt die Sicherheitseinrichtung Protektor Lebensversicherungs-AG zum Einsatz. 

Die Gesellschaft wurde am 08.11.2002 gegründet und wurde bereits zum 01.07.2003 zur Aufgabe gebeten. Die Mannheimer Lebensversicherungs-AG hat an der Tür geklopft und musste den Bestand an die Protektor übertragen. 

Schon eigenartig, dass alles so schnell ging, ich meine Gründung und direkter Einsatz, oder?

Was wäre passiert, wenn die Mannheimer Lebensversicherungs-AG in der Öffentlich gesagt hätte, dass die Kundengelder weg sind? 

Ich denke es hätte einen „RUN“ an die Versicherer gegeben.

Nun gut, Protektor hat den Bestand übernommen und nun auch sich somit übernommen. 

Immerhin hat Protektor knapp 345.000 Verträge zu bedienen. Vielleicht fragen Sie sich, wie hoch die Einlage von Protektor ist?

Bis Ende 2009 sollten die Versicherer die vorgeschriebenen 680 Millionen Euro in Protektor eingezahlt haben. Hört sich viel an, oder? 

Genau gesagt sind es jedoch nur ein Tausendstel aller Nettorückstellungen.

Interessant finde ich jedoch den Gedanken, wenn die Gelder nicht ausreichen. Hier hat der Gesetzgeber selbstverständlich weitergedacht und alles detailliert im VAG geregelt.

Sollten die Sicherheitsleistungen nicht ausreichen, darf die BaFin Leistungen um bis zu 5% der vertraglich garantierten Leistungen herabsetzen und ein Kündigungsverbot aussprechen (§125 Abs. 5 VAG).

Des weiteren können Leistungen komplett verboten werden. Dieses ist im § 89 VAG geregelt (siehe unten). Man könnte auch von Enteignung sprechen, besonders wenn Sie sich den Absatz 2 genau anschauen.

Wenn Sie weiterdenken, könnten man meinen, dass die Vorstände der Gesellschaften sich wie folgt äuß – ern: „Ihrer Gesellschaft geht es schlecht, naja Hauptsache Sie zahlen weiter, dann wird alles wieder gut.“

Lieber Verbraucher, wenn man Ihnen sagen würde, dass Sie ggf. nicht mehr an Ihr Sparbuch kommen können, wie würden Sie reagieren? 

Wie würden Sie vorgehen? 

Würden Sie so ein Vertrag eingehen? 

Würden Sie Laufzeiten von mehr als 12 Jahren wirklich akzeptieren?

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