Entbindung von der Schweigepflicht

Die Schweigepflicht, eine Klausel, die unter anderem Ärzten auferlegt ist. Dadurch ist es Ihnen untersagt, wichtige Daten wie beispielsweise Gesundheitsdaten, weiterzugeben. Was einerseits gut ist, kann in manchen Bereichen auch Nachteile mit sich bringen.

 

Schweigepflicht – was ist das?

Bei der Schweigepflicht oder auch Verschwiegenheitspflicht handelt es sich um die rechtliche Verpflichtung von bestimmten Personen, Ihnen anvertraute und bekannte Daten und Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben.

 

Die Schweigepflicht ist eng verknüpft mit dem Datenschutz. Denn die Schweige- oder Verschwiegenheitspflicht umfasst Geheimnisse wie auch personenbezogene und weitere Daten.

 

Wer unterliegt der Schweigepflicht?

    • Ärzte und ihre Gehilfen
    • Berufspsychologen
    • Anwälte
    • Steuerberater
    • Notare
    • Wirtschaftsprüfer
    • Berater in verschiedenen Bereichen
    • Sozialpädagogen, Sozialarbeiter (staatlich anerkannt)
    • Mitarbeiter von Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen
    • Amtsträger
    • Personen mit Personalvertretungsrecht
    • Datenschutzbeauftragte

 

Entbindung von der Schweigepflicht – die Arten

Jede Person hat das Recht auf informelle Selbstbestimmung. So ist es im Grundgesetz verankert. Also kann jeder Mensch frei entscheiden, wem er welche Daten zugänglich macht. Egal, um welche Art seiner Daten es sich handelt.

 

Generell gibt es zwei Arten der Schweigepflichtentbindung:

  • Entbindung von der Schweigepflicht zum Zweck der Auskunft bei Leistung

  • Entbindung von der Schweigepflicht zum Zweck der Auskunft bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

 

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Entbindung von der Schweigepflicht zum Zweck der Auskunft bei Leistung

Bei dieser Art der Schweigepflichtentbindung gibt es zwei Arten.

  • generelle Entbindung
  • individuelle Entbindung

 

Generelle Entbindung – hier kommt es des Öfteren zu Problemen. Der Grund dafür ist die „generelle Entbindung von der Schweigepflicht“. Und genau diese ist nicht immer von Vorteil.

 

Um keine generelle Entbindung zu erteilen, sollte auf Formulierungen geachtet werden, die Satzteile wie „… der Versicherer soweit es für die Leistungsprüfung oder Beurteilung des Risikos erforderlich ist, meine Daten bei… erhebt“.

 

Der Nachteil bei der generellen Schweigepflichtentbindung liegt in der Informationspflicht des Versicherers. Er muss stets über die Dateneinholung informieren. Doch bei einer generellen Entbindung spielt der Zeitpunkt, wann er darüber informiert, keine Rolle. So kann diese Information auch lange Zeit nach der Dateneinholung erfolgen.

 

Individuelle Entbindung – hierbei ist der Versicherer verpflichtet, in jedem Einzelfall über die beabsichtigte Dateneinholung zu informieren. Und zwar darüber, von wem bzw. woher und aus welchem Grund er die Daten anfordern will.

 

So kann individuell entschieden werden, ob die Erlaubnis zur Dateneinholung und -verwendung erteilt wird oder nicht.

 

Entbindung von der Schweigepflicht zum Zweck der Auskunft bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Auch hier gibt es zwei Arten der Schweigepflichtentbindung.

  • generelle Entbindung
  • Einzelfallgenehmigung

 

Wenn es um die vorvertragliche Anzeigepflicht geht, sind vollständige und vor allem korrekte Daten äußerst wichtig. Denn nur so ist eine gute Risikobewertung und damit einhergehend ein umfassender Versicherungsschutz gewährleistet.

 

Eine generelle Entbindung von der Schweigepflicht ist allerdings auch hier mit Vorsicht zu genießen. Denn egal wie gut Ärzte und andere zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen auch arbeiten, es können sich immer Fehler in den Akten einschleichen. Und eben diese können ein Risiko bzgl. des Versicherungsschutzes bedeuten.

 

Besser ist deshalb die Einzelfallgenehmigung. Durch sie ist es möglich, die eigenen Daten vorab zu kontrollieren. Erst nach Kontrolle und Einverständnis werden die Daten an die Versicherung übermittelt.

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Die generelle Schweigepflichtentbindung bei Verträgen vor 2010

Verträge, die bereits vor dem Jahr 2010 abgeschlossen wurden, enthalten oft eine generelle Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht. Doch keine Sorge, auch heute noch besteht die Möglichkeit, diese mit Vertragsabschluss erteilte generelle Einwilligung zu widerrufen.

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • den Versicherern die Abfrage von Daten verbieten

  • dem Arzt die Datenweitergabe verbieten

 

Fazit

Die Entbindung von der Schweigepflicht verunsichert viele. Zu wichtig sind die personenbezogenen und gesundheitlichen Daten. Doch für Antragsprüfungen, Risikobewertungen und Tariffestsetzungen ist eine Abfrage dieser Daten oft essenziell. Fragen Sie uns, als unabhängiger Finanzberater stehe wir Ihnen zur Verfügung.

 

Deshalb:

  • Alte Verträge hinsichtlich der generellen Entbindung/Einzelfallentbindung ändern.

  • Neue Verträge: die Einzelfallvariante wählen. Zwar ist sie ab und an mit mehr Aufwand verbunden, doch garantiert sie dafür auch mehr Sicherheit.

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