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Beitrag: Unfallversicherung und Lebensversicherung für Soldaten im Ausland

Uwe

Uwe Redler

Redakteur

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Versicherungsschutz – deutsche Soldaten, Einsatz im Ausland

Für die private Absicherung im Alter, für die Absicherung der Hinterbliebenen oder auch für die Absicherung gegen Unfallfolgen gibt es zahlreiche Versicherungen. Diese kann jeder Mensch in Anspruch nehmen. Natürlich auch Soldaten. Doch wie sieht es aus, wenn ein Einsatz im Ausland droht? Welche Versicherungen brauchen Soldaten?

Unfallversicherung für deutsche Soldaten im Ausland

Eine Unfallversicherung deckt Risiken im Arbeitsalltag ab. Allerdings sind Kriegsrisiken bereits seit längerer Zeit vom Versicherungsschutz für Soldaten im Auslandseinsatz ausgeschlossen. Schlichtweg deshalb, weil Kriegsrisiken für Versicherungen nicht kalkulierbar sind. Zudem wären die Versicherungsbeiträge sehr hoch.

Galt bis 1999 noch die sogenannte Ruhensregelung, während dieser Beitragspflicht und Versicherungsschutz für die Zeit des Kriegsgebietseinsatzes ruhten, ist dies seit 1999 anders.

Seit dem Jahr 1999 ruhen Unfallversicherungsverträge während des Kriegseinsatzes nicht mehr. Sie bestehen unverändert fort. Dies hat den Vorteil, dass die Soldaten zumindest gegen Unfälle, die nicht kriegsbedingt sind, Versicherungsschutz genießen. So zum Beispiel bei Unfällen in der Freizeit, im Verkehr oder auch beim Sport.

Was aber, wenn während des Auslandseinsatzes ein kriegsereignisbasierter Unfall passiert, der Soldat also während des Einsatzes im Ausland verwundet wird?

In solch einem Fall besteht dennoch Anspruch auf Entschädigung für Soldaten. Und zwar nach dem Einsatzversorgungsgesetz. Ist diese Entschädigung für Unfälle im Auslandseinsatz ausreichend? Leider nein, denn ihre Höhe ist gering. Folglich kann durch die Entschädigung gemäß  Einsatzversorgungsgesetz meist weder der gewohnte Lebensstandard gesichert werden, noch die Folgekosten bei schwerwiegenden Verletzungen von Soldaten gedeckt werden.

Hier hilft eine private Unfallversicherung. Denn diese zahlt nach tatsächlichem Bedarf. Obwohl Kriegseinsätze ausgeschlossen sind? Ja, denn in solch einem Fall leistet der Bund gemäß  der Ausfallbürgschaft nach § 63 b Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Die Ausfallbürgschaft des Bundes besteht nur bei vorliegen einer privaten Unfallversicherung!

Weitere Voraussetzungen für das Greifen der Ausfallbürgschaft des Bundes:

Soldat = Versicherungsnehmer

erfolgte Beitragszahlungen

der Auslandseinsatz muss an den Versicherer gemeldet worden sein

Auslandseinsatz deutscher Soldaten – die Lebensversicherung

Auch bei Lebensversicherungen ist das Todesfallrisiko während eines Kriegseinsatzes nicht kalkulierbar. Und somit an sich nicht versicherbar.

Doch es gibt eine Vereinbarung zwischen den Versicherungen und der Bundeswehr. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass Soldaten und ihre Angehörigen stets abgesichert sind. Auch während eines Auslandseinsatzes.

Die Regelung stellt sicher, dass im Versicherungsfall entweder der Versicherer oder die Soldatenversorgung leistet.

Übrigens: diese Regelung gilt auch bei Unfallversicherungen. Die Soldaten selbst sind über diese spezielle Regelung für Lebens- und Unfallversicherungen informiert. Dafür sorgt die Bundeswehr mit einem Merkblatt, welches jeder Soldat vor jedem Auslandseinsatz erhält.

Lebensversicherung – aktives und passives Kriegsrisiko

aktives Kriegsrisiko

Ein aktives Kriegsrisiko besteht, wenn die Soldaten einem Angriffsbefehl folgen und somit aktiv am Kriegsgeschehen teilnehmen.

passives Kriegsrisiko

Das passive Kriegsrisiko beschreibt Gefahrensituationen für Soldaten. Kennzeichnend ist hier, dass die Soldaten sich hierbei nicht aktiv in die kriegerischen Handlungen einschalten.

Beispiel

Unfall während des Patroulliengangs

Feindlicher Angriff während einer Bewachung

Bei passivem Kriegsrisiko prüft die Versicherung den Einzelfall und leistet im Anschluss daran die vereinbarte Summe.

Fazit Lebensversicherung und Unfallschutz für Soldaten

Soldaten sind auch im Auslandseinsatz stets abgesichert. Grund dafür ist die seit vielen Jahren bestehende Praxis, dass in Fällen der greifenden Kriegsausschlussklausel der Bund bzw. die Bundeswehr leistet.

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