Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige und Freiberufler

Berufsunfähigkeitsversicherung für Freiberufler und Selbstständige

 

 

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist nicht nur für Angestellte, sondern auch für Selbstständige und Freiberufler von großer Wichtigkeit. Schließlich sichert diese Versicherung vor den finanziellen Risiken einer Berufsunfähigkeit ab.

 

Warum so wenige Freiberufler und Selbstständige eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben

Doch freiberuflich Tätige sowie Selbstständige scheuen oft den Abschluss einer solchen Versicherung. Nicht unbedingt aufgrund der Kosten, sondern weil sie aufgrund der Umorganisationsklausel die Verweigerung von Leistungen oder gar Gerichtsprozesse fürchten. Leider war es in der Tat so, dass so manche Streitigkeiten aufgrund der Umorganisationsklausel und ihrer Zumutbarkeit vor Gericht gelandet sind.

 

Doch die Zeiten ändern sich. Sowohl die Rechtsprechung sowie der Wettbewerb unter den Versicherungsanbietern bringen neue Transparenz bei den Tarifen sowie verbraucherfreundlicheren Regelungen mit sich.

 

Die Umorganisationsklausel

Geht der BU-Leistungsantrag eines Freiberuflers oder Selbstständigen bei der Versicherung ein, prüft diese als Erstes, ob durch eine Umorganisation von Arbeitsabläufen der Selbstständige bzw. Freiberufler seinen Beruf weiterhin ausüben kann. Rechtliche Grundsätze muss das Versicherungsunternehmen dabei berücksichtigen.

 

In den Versicherungsbedingungen ist dieser Vorgang als Umorganisationsklausel enthalten.

 

Ein Beispiel:

Eine Berufsunfähigkeit ist nicht gegeben, sollte es der versicherten Person möglich sein, auch weiterhin in zumutbarer Art und Weise ihrer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen, wenn eine wirtschaftlich angemessene Umorganisation innerhalb des Betriebs erfolgt ist.

 

Eine Umorganisation ist dann zumutbar, wenn sie zum Beispiel

  • dem Versicherungsnehmer seine Stellung als Betriebsinhaber erhält

  • keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordert

  • keine erheblichen Einkommenseinbußen verursacht

 

In der Folge kann eine Umorganisation den Grad der Berufsunfähigkeit reduzieren. Dies führt zu geringeren bis hin zu gar keinen BU-Leistungen.

 

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Das Problem der Umorganisationsklausel

Die Umorganisationsklausel ist meist so formuliert, dass sie keine konkreten Angaben enthält. So bleibt der Versicherungsnehmer bei vielen Fragen im Unwissenden.

Beispielsweise:

  • Ab wann gilt ein Kapitaleinsatz als erheblich?

  • Bis zu welcher Höhe gelten Einkommenseinbußen als unerheblich?

 

Die ungenaue Formulierung und fehlende Definitionen lassen dem Versicherungsunternehmen viel Spielraum. Und führen so zu oftmals lang andauernden Gerichtsprozessen. Das Ergebnis? Oftmals ungewiss.

 

Doch es gibt auch gute Neuigkeiten.

So hat zum Beispiel das OLG Hamm (Urteil vom 26.09.2012, AZ. I-20 U 23/12) entschieden, dass eine Umorganisation bei Kleinbetrieben in Form von Einstellung von adäquatem Ersatz nennenswerte wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt und aus diesem Grund unzumutbar ist.

 

Um nicht erst die Entscheidung eines Gerichts abwarten zu müssen, empfiehlt es sich bereits bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Umorganisationsklausel und ihre genaue Formulierung zu achten.

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Es geht auch anders

So manche Versicherungsunternehmen verzichten – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen – bei ihren aktuellen BU-Tarifen auf die Prüfung der Umorganisation. Hier lassen sich folgende Entwicklungen beobachten.

 

Verzicht auf Umorganisation bei

  • weniger als 5 Mitarbeitern

  • mehr als 20 % Einkommenseinbuße

  • Akademikern, deren Tätigkeit mindestens 90 % organisatorisch und kaufmännisch ist

 

Bei Unternehmen mit weniger als 5 Mitarbeitern

verzichten einige Versicherungen auf eine Prüfung der Umorganisation. Zu beachten ist dabei, dass der Freiberufler bzw. Selbstständige dabei ebenfalls als Betriebsmitarbeiter zählt. Das heißt, es dürfen nur 3 weitere Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sein. Dabei ist nicht der Abschluss-Zeitpunkt der BU-Versicherung maßgebend, sondern der Zeitpunkt des BU-Eintritts.

 

Ist die Einkommenseinbuße

bei Umorganisation höher als 20 %, ist gemäß einiger Versicherungsunternehmen eine Umorganisation nicht zumutbar. Als Berechnungsgrundlage dient hier meist der durchschnittliche (steuerliche) Jahresgewinn aus den letzten 3 Jahren.

 

Verfügt der Selbstständige bzw. Freiberufler über eine erfolgreich abgeschlossene akademische Ausbildung

und ist seine Tätigkeit zu mindestens 90 % organisatorisch und kaufmännisch, verzichten einige Versicherer auf eine Umorganisation.

 

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Berufsunfähigkeitsversicherung und AU-Klausel

Fakt ist: werden Leistungen aus der BU-Versicherung beantragt, muss die Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden. Bis die Leistung anerkannt wird, vergeht oft einiges an Zeit, da die Versicherungen auch ihre eigenen Gutachter über den Grad der BU urteilen lassen.

 

Ein oft gesehenes Problem:

Die private Krankentagegeldversicherung stellt ihre Leistungen ein, da nach ihrer Meinung eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die BU-Versicherungsgesellschaft gibt ihre Leistungen noch nicht frei, da der Grad der Berufsunfähigkeit noch nicht festliegt.

 

Um hier verbraucherfreundlicher zu werden, wurde bei vielen BU-Versicherungsunternehmen eine sogenannte AU-Klausel, also eine Arbeitsunfähigkeitsklausel eingefügt. Demnach leistet die Versicherung bereits dann in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Versicherungsnehmer sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist. Die Leistungsdauer der AU-Leistungen ist zeitlich auf bis zu 36 Monate beschränkt.

 

Doch Achtung! Bei den erforderlichen Nachweisen der ununterbrochenen 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit gibt es etwas zu beachten.

 

Manche Versicherungsgesellschaften fordern von ihren Versicherungsnehmern in diesem Fall ärztliche Bescheinigungen gemäß § 5 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz).

 

Das Problem: das EntgFG bezieht sich ausschließlich auf Arbeitnehmer.

Die Folge: Kommt es zum Leistungsfall, kann die Versicherungsgesellschaft argumentieren, dass die Arbeitsunfähigkeitsklausel lediglich für Arbeitnehmer gültig ist. Selbstständige und Freiberufler gehen dann in diesem Falle leer aus.

 

Doch nicht jeder Versicherer legt Wert auf solche Fallstricke. So legen manche Versicherungsgesellschaften in ihren Versicherungsbedingungen fest, dass die Nachweise der Arbeitsunfähigkeit zwar in ihrer Form dem § 5 EntgFG entsprechen müssen, bei Selbstständigen und Freiberuflern hingegen ein ärztliches Attest ausreichend ist.

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AU-Klausel der BU-Versicherung vs. Krankentagegeldversicherung

Haben Freiberufler und Selbstständige eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel sowie eine Krankentagegeldversicherung (KTG) abgeschlossen, müssen gegebenenfalls die Versicherungsbedingungen der KTG-Versicherung beachtet werden. Darin aufgeführt sind oftmals wichtige Obliegenheiten. Eine davon betrifft sowohl den Neuabschluss wie auch die Erhöhung einer weiteren Versicherung, bei welcher ein Anspruch auf Krankentagegeld besteht.

Gemäß den Versicherungsbedingungen mancher Gesellschaften darf eine solche weitere Versicherung nur mit Einwilligung des ersten KTG-Versicherers abgeschlossen werden. Zudem findet sich in den Versicherungsbedingungen oftmals eine Begrenzung des Krankentagegelds in seiner Höhe (gemeinsam mit sonstigen Kranken- und Krankentagegeldern) auf das kalendertäglich umgerechnete Nettoeinkommen.

 

Wie kommt es zu diesem Problem?

Aufgrund einer fehlenden abschließenden Rechtsprechung ist es derzeit noch strittig, ob AU-Leistungen aus BU-Versicherungen als sonstige Kranken- und Krankentagegelder gelten.

 

Als unabhängiger Finanzberater raten wir Ihnen…

… Ihren KTG-Versicherer von dem geplanten Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel zu informieren. Dabei kann zugleich geklärt werden, ob der KTG-Versicherer die AU-Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung als sonstiges Krankengeld oder sonstiges Krankentagegeld ansieht.

 

Ist der Freiberufler oder Selbstständige freiwillig gesetzlich krankenversichert und verfügt über keine private KTG-Versicherung, muss er bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel nichts beachten.

 

Fazit

Geht es um die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt es einiges zu beachten. Für Selbstständige und Freiberufler zählt eine verbraucherfreundliche Umorganisationsklausel definitiv dazu.

 

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema und helfen Ihnen, eine für Sie passende Berufsunfähigkeitsversicherung zuu finden.

 

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