Beihilferecht – Wer bekommt Beihilfe?
Kosten für Medikamente und ärztliche Behandlungen können schnell teuer werden, doch sind sie oft notwendig. Manche Berufsgruppen erhalten von ihrem Arbeitgeber Hilfe, um diese Kosten stemmen zu können, die sogenannte Beihilfe. Doch wie ist das? Wer bekommt Beihilfe?
Beihilfe, was ist das?
Der Dienstherr hat gegenüber seinen Beamten eine allgemeine Fürsorgepflicht. Diese wird im Beihilferecht konkretisiert. Bei der Beihilfe handelt es sich um Leistungen, die Beamte von ihrem Arbeitgeber, dem Dienstherrn, erhalten, um bestimmte Aufwendungen bestreiten zu können. Die Beihilfe ist somit eine Ergänzung der Eigenvorsorge von Beamten.
Wer bekommt Beihilfe?
Jede Person, die:
erhält. Dies sind dem entsprechend:
Auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beihilfe bestehen. Allerdings nur, wenn die Gründe der Beurlaubung familienbezogen sind.
Wo ist das Beihilferecht geregelt?
Für Beamte gelten die Beamtengesetze. Bundesbeamten richten sich nach dem Bundesbeamtengesetz, Landesbeamte nach Landesbeamtengesetz.
Beihilfe – wofür eigentlich?
Der Dienstherr gewährt seinen Beamten Beihilfe für notwendige Aufwendungen, solange diese wirtschaftlich und angemessen sind.
Und das:
Beihilfe – wie man sie bekommt
Das wichtigste zuerst: die Beihilfe muss innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum beantragt werden.
Beihilfe wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag mit eigenhändiger Unterschrift gewährt. Der Antrag muss in Schriftform mit Hilfe des Vordrucks der Beihilfestelle erfolgen. Als Beantragungszeitpunkt gilt das Datum des Eingangs des Antrages bei der Festsetzungsstelle (Bundesverwaltungsamt).
Die Aufwendungen, für welche Beihilfe beantragt wird, müssen durch Rechnungsbelege nachgewiesen werden. In der Regel sind Kopien der Belege ausreichend.
Die Höhe der Beihilfe
Beihilfe wird in Höhe des Bemessungssatzes gewährt. Die Beihilfebemessungssätze gemäß § 46 BBhV betragen:
Bei der Beihilfehöhe kommt es jedoch auch darauf an, ob die Aufwendungen angemessen sind.
Die Angemessenheit von beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich dabei zum Beispiel:
Eigenbehalt und Belastungsgrenze bei der Beihilfe
In manchen Fällen erfolgt der Abzug des Eigenbehalts vom beiilfefähigen Beitrag. Zum Beispiel bei:
Es gibt allerdings Ausnahmen in Sachen Eigenbehalt:
Fazit