- Beamte Bund
- Beamtenanwärter
- Referendare
- ehemalige Beamte
- Angehörige von Beihilfe berechtigten
Redakteur
Kosten für Medikamente und ärztliche Behandlungen können schnell teuer werden, doch sind sie oft notwendig. Manche Berufsgruppen erhalten von ihrem Arbeitgeber Hilfe, um diese Kosten stemmen zu können, die sogenannte Beihilfe. Doch wie ist das? Wer bekommt Beihilfe?
Der Dienstherr hat gegenüber seinen Beamten eine allgemeine Fürsorgepflicht. Diese wird im Beihilferecht konkretisiert. Bei der Beihilfe handelt es sich um Leistungen, die Beamte von ihrem Arbeitgeber, dem Dienstherrn, erhalten, um bestimmte Aufwendungen bestreiten zu können. Die Beihilfe ist somit eine Ergänzung der Eigenvorsorge von Beamten.
Jede dieser Personen hat ein Recht auf Beihilfe, solange sie einen dieser Bezüge erhält. Achtung: Nur Personen, die von ihrem Dienstherrn förmlich zu Beamten ernannt worden sind und eine Ernennungsurkunde erhalten haben, sind Beamte.
Was ist während der Elternzeit? Auch dann bleibt der Beihilfeanspruch bestehen.
Auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beihilfe bestehen. Allerdings nur, wenn die Gründe der Beurlaubung familienbezogen sind.
Für Beamte gelten die Beamtengesetze. Bundesbeamten richten sich nach dem Bundesbeamtengesetz, Landesbeamte nach Landesbeamtengesetz.
Der Dienstherr gewährt seinen Beamten Beihilfe für notwendige Aufwendungen, solange diese wirtschaftlich und angemessen sind.
Und das:
Das wichtigste zuerst: die Beihilfe muss innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum beantragt werden.
Beihilfe wird ausschließ lich auf schriftlichen Antrag mit eigenhändiger Unterschrift gewährt. Der Antrag muss in Schriftform mit Hilfe des Vordrucks der Beihilfestelle erfolgen. Als Beantragungszeitpunkt gilt das Datum des Eingangs des Antrages bei der Festsetzungsstelle (Bundesverwaltungsamt).
Die Aufwendungen, für welche Beihilfe beantragt wird, müssen durch Rechnungsbelege nachgewiesen werden. In der Regel sind Kopien der Belege ausreichend.
50 % beihilfeberechtigte Person
70 % beihilfeberechtigte Person mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie berücksichtigungsfähige Personen gemäß § 4 Abs. 1 BBhV
80 % im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder
Die Angemessenheit von beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich dabei zum Beispiel:
nach dem Gebührenrahmend der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ / ärztliche sowie zahnärztliche Leistungen)
danach, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind
nach der ärztlichen Verordnung und Sehschärfenbestimmung (Sehhilfen)
Rufen Sie jetzt an
In manchen Fällen erfolgt der Abzug des Eigenbehalts vom beiilfefähigen Beitrag. Zum Beispiel bei:
Arzneimitteln, Verbandmitteln, Hilfsmitteln – 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro
vollstationären Krankenhausaufenthalten und -leistungen, anschließenden Heilbehandlungen – 10,00 Euro pro Kalendertag
häusliche Krankenpflege – 10 % sowie 10,00 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage
Auß enhaftung
Personen unter 18 Jahren
ambulante zahnärztliche sowie ärztliche Vorsorgeleistungen
Leistungen zur Krankheitsfrüherkennung
bei Schwangerschaftsbeschwerden
Pflegehilfsmittel, die von der Pflegeversicherung anerkannt sind
Rufen Sie jetzt an
Mit der Beihilfe erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber Beamten. Er hilft dadurch, wenn gesundheitliche Beschwerden hohe Kosten verursachen, die der Beihilfeberechtigte anderenfalls alleine stemmen müsste. Ein unabhängiger Finanzberater hilft Ihnen gerne.
Sollten Sie Fragen oder Anregungen zu unseren Leistungen haben, freuen wir uns jederzeit über eine Nachricht von Ihnen.
Montag bis Donnerstag:
09:00 – 17:00 Uhr
Freitag:
09:00 – 15:00 Uhr