Uwe Redler
Redakteur
Für viele Menschen ist es wichtig die Eltern solange wie möglich zu Hause im gewohnten Umfeld leben zu lassen, manchmal lässt sich das aber nicht auf Lebenszeit realisieren. Werden die Eltern krank, der Pflegebedarf steigt, bleibt den Kindern oft nichts anderes übrig, wie die Eltern in Pflegeheimen unterzubringen.
Je nach Pflegestufe kann das teuer werden.
Generell gilt in Deutschland bei finanziellen Engpässen der Pflegebedürftigen, haften die Kinder für ihre Eltern und müssen finanziell in die Presche springen.
Laut Statistischen Bundesamts sind rund 790.000 Menschen aufgrund ihres Alters in Pflegeheimen untergebracht. Je nach Pflegestufe entstehen für die Bewohner eines Altenheimes monatlich Kosten, die weit über das Renteneinkommen hinausgehen. Ist das Vermögen der Eltern aufgebraucht, haften Kinder für ihre Eltern. Das heiß t immer mehr Kinder kommen in die Situation finanzielle Belastungen durch die Pflegekosten für ihre Eltern tragen zu müssen.
Wie hoch die monatlich zu entrichtenden Beträge sind, und wie diese zusammengesetzt sind, hängt zum einen vom Pflegesatz, wie auch vom Einkommen des Kindes und deren Geschwister ab.
Auß erdem haften Kinder auch für Eltern, mit denen der Kontakt abgebrochen ist. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes 2014 untermauerte die Forderungen des Sozialamtes gegenüber eines Sohnes, der nach seinem 18. Geburtstag keinen Kontakt mehr zum Vater hatte. Vier Jahrzehnte später sollte sich der Sohn an den Pflegekosten beteiligen. Grundsätzlich ist es so, dass Kinder nur dann aus der Haftung für ihre Eltern genommen werden können, wenn diese selbst ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sind, beziehungsweise durch Vernachlässigungen in der Kindheit oder Misshandlung eine Kostenbeteiligung an den Pflegekosten nicht zumutbar ist für die Kinder.
Bevor Kinder für ihre Eltern haften müssen, werden Einkünfte des Pflegebedürftigen aus der gesetzlichen und privaten Rente, Pflegeversicherung zur Kostendeckung herangezogen. Auch das private Vermögen der Eltern wird zuerst aufgebraucht. Lediglich einen Schonbetrag von 2.600 Euro als Vermögensreserve dürfen Pflegebedürftige behalten. Prüfen Sie, ob Ihre Eltern Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben. Wenn ja, muss diese auch beantragt werden. Derartige eigene Einkünfte haben immer Vorrang vor Unterhaltszahlungen der Kinder, die für ihre Eltern haften müssen.
Kinder haften immer dann für ihre Eltern, wenn sie in sogenannter gerader Linie mit der Person verwandt sind. Ganz genau betrachtet gehören dazu auch Enkel oder Urenkel. Allerdings können nur die Groß eltern, die Pflegekosten von ihren Enkeln und Urenkeln einfordern. Das Sozialamt kann etwaige Forderungen zur Unterhaltspflicht nur an die Kinder direkt stellen.
Gesetzlich ist genau geregelt, wie viel das unterhaltspflichtige Kind von seinem Einkommen abgeben muss. „Alle tatsächlich erzielten Einkünfte der Kinder werden zusammengerechnet, um zu ermitteln, ob sie Unterhalt für ihre Eltern leisten müssen“, das wird im BGB §1603 Abs.1 so festgehalten.
Um die tatsächlichen Einkünfte zu ermitteln, wird bei Arbeitnehmern der Durchschnitt von zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt der Unterhaltsverpflichtung berechnet. Selbstständigen müssen die durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei bis fünf Jahre offenlegen.
berufsbedingte Aufwendungen, wie Fahrkosten
Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen private Altersvorsorgekosten
Kredite, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
Ausgaben, die entstehen wenn Sie ihr Elternteil regelmäßig besuchen
Auß erdem können Sie Unterhaltszahlungen gegenüber Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, beziehungsweise den eigenen Kindern gegenüber angeben. Diese Verpflichtungen haben Vorrang vor Ihrer Haftungspflicht gegenüber Ihrer Eltern
Beiträge für Ihre Hausrats- und Haftpflichtversicherung
Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio
Miete und Mietnebenkosten bis zu einer Höhe von 480 Euro. Liegen Nebenkosten und Miete der Kinder tatsächlich höher, müssen sie die Mehraufwendungen nachgewiesen werden. Dann können Sie diese Kosten ebenfalls abziehen. Sie sollen wegen Ihrer Haftbarkeit den Eltern gegenüber Ihr eigenes Zuhause ja nicht aufgeben müssen
Das bereinigte Nettoeinkommen, ist nun die Grundlage um Unterhaltsforderungen, für Kinder, die für ihre Eltern haften müssen, auszurechnen. Dem Unterhaltspflichtigen steht seit Januar 2017 ein Selbstbehalt von 1.800 Euro zu. Der Ehepartner kann 1.440 Euro pro Monat geltend machen. Somit beläuft sich der Familienselbstbehalt aktuell auf monatlich 3.240 Euro.
Einen Vorteil haben dann zum Beispiel Ehepartner, deren Einkünfte offenkundig über dem individuellen Freibetrag für Unverheiratete liegen, insofern sie mit jemandem verheiratet sind, der kein oder nur wenig Einkommen hat. Lebensgemeinschaften ohne Trauschein können den erhöhten Familienselbstbehalt nicht für sich beanspruchen! Hinzu kommen Freibeträge für die eigenen Kinder.
Wenn Kinder für ihre Eltern haften, müssen von diesem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen 50 Prozent als Elternunterhalt gezahlt werden.
Fünf Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens dürfen für die eigene Altersvorsorge angespart werden, vorausgesetzt, dass tatsächlich Beiträge in eine Altersvorsorge eingezahlt werden. Welche Art der Rentenabsicherung vom Kind, das für seine Eltern haftet, genutzt wird, ist seine eigene Entscheidung. Je nach Fall, können bei Arbeitnehmern 20 Prozent des Einkommens, das über Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, geltend gemacht werden. Selbständige Tätige dürfen 25 Prozent ihres Bruttoeinkommens für die persönliche Altersvorsorge einbehalten.
Das heiß t bei einem Nettoeinkommen von 5000 Euro, bleibt nach Abzug aller Kosten 3800 Euro übrig, daraus errechnet sich also ein Freibetrag von 1800 Euro. Abzüglich dieses Freibetrages liegt dem Sozialamt also ein Bruttoeinkommen von 2000 Euro vor. Davon müsste das Kind, das für seine Eltern haftet, nun 1000 Euro als Pflegegeld zur Unterhaltssicherung der Eltern abgeben.
Kinder die für ihre Eltern haften, sollten überprüfen, ob die Sätze der Unterhaltsbeiträge an den seit 2015 erhöhten Freibetrag angepasst wurden. Wenn nicht, können Sie das zu viel gezahlte Geld eventuell zurückfordern. Verjährungsfristen sind drei Jahre ab Kenntnis des Anspruches, mindestens aber zehn Jahre.
Achtung:
Schulden zu machen, um als Kind nicht für die Eltern haften zu müssen wird Ihnen nicht helfen. Denn die Bemessung Ihrer Unterhaltszahlungen richtet sich immer im Einzelfall nach der Ihnen angemessenen Lebenslage. Eine finanzierte Finka auf Mallorca oder die Villa im gehobenen Wohngebiet, wird je nach Ihrem Einkommen nicht als notwendiger Selbstbehalt gesehen. Im Zweifel zahlen Sie einen hohen Unterhaltssatz, der sich an ihrem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen orientiert.
Ihre Wohnsituation darf sich durch die Tatsache, dass Kinder für Ihre Eltern haften müssen, zwar nicht verschlechtern. Aber Sie dürfen auch nicht Ihre Belastungen künstlich in die Höhe treiben.
Unterhaltspflichtige Kinder, die für ihre Eltern haften, haben Anspruch auf ein sogenanntes Schonvermögen bei Elternunterhalt. Soweit das Vermögen nachweislich der eigenen Alterssicherung dient, bleibt es unangetastet. Feste Schongrenzen wurden gesetzlich nicht festgelegt. Sie müssen dem Sozialhilfeträger nachweisen, in welcher Höhe Sie Geld zurücklegen und aus welchem Grund.
Den stärksten Schutz genieß t das Haus oder die Wohnung, in der Sie selbst wohnen. In angemessener Höhe können Sie auch finanzielle Reserven für zum Beispiel Reparaturen am Haus, für Urlaub, für den Ersatz eines kaputten Autos gebildet werden.
Wie hoch die Unterhaltspflicht der einzelnen Geschwister ist, hängt von deren individuellen Einkommen ab. Das heiß t, wer gut verdient, zahlt auch mehr und wenn ein Kind nicht leistungsfähig ist, wird der gesamte Unterhalt auf die restlichen Geschwister verteilt. Vorausgesetzt, die übrigen verfügen über ausreichend Einkommen oder Vermögen.
Wenn ein oder beide Elternteile in ein Pflegeheim müssen oder so pflegebedürftig sind, dass Sie es zu Hause nicht mehr alleine stemmen können, informieren Sie sich beim örtlichen Sozialamt über Alternativen und Hilfen zur Pflege.
Bei einem geplanten Heimeinzug, kann zum Beispiel die Behörde als „Hilfe zur Pflege“ die Kosten für eine Tagespflegeeinrichtung teilweise übernehmen, vorausgesetzt dadurch kann ein teurer Umzug ins Pflegeheim vermieden werden.
Auch wenn Ihre Eltern bereits im Pflegeheim sind und das Sozialamt nun von Ihnen Unterhaltskosten fordert, haben Sie die Möglichkeit Heimkosten zu vergleichen und nötigenfalls Ihre Eltern in einem günstigeren Heim unterzubringen. Die Bedingung für eine solche Maß nahme ist, dass sich die Unterbringung durch einen Umzug in ein anderes Pflegeheim nicht verschlechtert.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich vorher Gedanken zu machen. Gerne erstellen wir für Sie individuelle Angebote und helfen bei der Auswahl der richtigen Versicherung.
Sollten Sie Fragen oder Anregungen zu unseren Leistungen haben, freuen wir uns jederzeit über eine Nachricht von Ihnen.
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