Uwe Redler
Redakteur
Geld sicher und rentabel anlegen, das ist in aller Regel die Motivation für viele die in Indexfonds (ETFs) oder andere Aktienfonds investieren. Im Normalfall sind die Fonds sozusagen durch Banken oder Investmentfondmanager betreut und machen dem Anleger wenig Arbeit.
Auch die steuerlichen Angelegenheiten eines Investors werden meistens über die Gesellschaften geregelt, die mit den Aktienfonds ihrer Anleger arbeiten.
Bei allen anderen Fonds, berät der Steuerberater oder der Anleger ist selbst versiert genug Steuervorteile beziehungsweise Steuern in passender Höhe an den Fiskus zu entrichten. Gerade bei Fonds, die im Ausland angelegt sind ist die Besteuerung eine etwas komplizierte Angelegenheit.
Nun haben die Finanzminister der Länder bereits Juli 2016 eine Reform der Investmentbesteuerung verabschiedet. Nächstes Jahr ist es soweit: Das neue Investmentsteuergesetz 2018 wird in Kraft treten.
Ein paar Dinge ändern sich für Sparer. Gerade wer in ETFs oder Fonds investiert, muss mit dem Investmentsteuergesetz ab 2018 mit Veränderungen rechnen.
Ab 2018 werden alle Fonds nach der gleichen Systematik besteuert! Eine jährliche Pauschale, erleichtert zukünftig die Angaben bei der Steuererklärung. Das Investmentsteuergesetz ab 2018 sieht vor, dass alle Fonds ob im Inland oder Ausland steuerlich gleich sind. So sind eventuelle steuerliche Vorteile bei Auslandsfonds nicht mehr länger ein Auswahlkriterium. Steuerschlupflöcher sollen geschlossen werden.
Alle Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, müssen laut Investmentsteuergesetz ab 2018 mit einer Besteuerung rechnen. Der sogenannte Bestandsschutz fällt ab 2018 weg. Sparer haben aber einen Freibetrag von 100.000 Euro. Somit dürften für die allermeisten Privatanleger die Gewinne aus Altanlagen also bei einem zukünftigen Verkauf immer noch steuerfrei bleiben.
Bei Rürup- oder Riesterverträgen ändert sich ebenfalls bei der Besteuerung nichts. Wenn Sie im Rahmen einer fondgebunden Renten- oder Lebensversicherung Kapital angespart haben, genieß en Sie weiterhin den Vorteil, dass Dividenden und Zinsen während der Ansparphase steuerfrei sind.
Die Abgeltungssteuer fällt künftig jährlich auf eine Pauschale an. Die Steuer wird von Ihrer Depotbank direkt abgeführt. Die Pauschale orientiert sich immer am Wert des Fonds und an dessen Basiszins.
Es gibt keine Steuerstundung für synthetische ETFs mehr. Auch physisch-replizierende ETFs, die im Ausland aufgelegt wurden, machen bei der Steuererklärung nach der Reform des Investmentsteuergesetzes ab 2018 wesentlich weniger Arbeit.
Single Sparfüchse, deren Erträge unter dem gesetzlichen Jahresfreibetrag von 801 Euro bleiben, zahlen keine Steuern. Auch Ehepaare (Freibetrag liegt bei 1.602 Euro) müssen nicht mit zusätzlichen Steuern rechnen.
Wer Fonds vor 2009 gekauft hat, muss zukünftige Erträge laut Investmentsteuergesetz ab 2018 versteuern. Bei Verkauf der Fonds gibt es noch einen Freibetrag von 100.000 Euro.
Aktienfonds sind nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 pauschal mit 30 Prozent aller erzielten Erträge steuerfrei (die sogenannte Teilfreistellung). Zu den Erträgen zählen immer Pauschalen, Dividenden und auch Verkaufserlöse. Mischfonds werden mit 15 Prozent der Erträge aus dem jeweiligen Geschäftsjahr steuerfrei gesetzt. Jeder Anleger muss für seine Fonds mit diversen Verwaltungskosten rechnen. Das Investmentsteuergesetz ab 2018 stellt mit dieser Teilfreistellung sicher, dass Anleger weiterhin entsprechend gute Renditechancen haben.
Auf alle nicht befreiten Erträge zahlen Anleger künftig 26,375 Prozent Abgeltungssteuer. Bei manchen Anlegern muss wird auch eine Kirchensteuer berechnet. Vorteilhaft ist, dass die Depotbank, die Steuern direkt an den Fiskus abführt. Dank des Freistellungsauftrages können Anleger aber in den meisten Fällen diese Steuern grundsätzlich sparen, wenn Sie unterhalb der Freibeträge bleiben.
Bei der Wahl des richtigen ETFs oder Fonds sind steuerliche Kriterien künftig weniger relevant, wählen Sie eine Investmentmöglichkeit, die besser zu Ihnen passt. Dabei kann der Rat Ihres unabhängigen Finanzberaters hilfreich sein. Ein günstiger Erwerb bei Ihrer Depotbank kann ebenfalls sinnvoll sein.
Investieren Sie in ETFs, die beispielsweise den MSCI World oder europäische Aktienindizes abbilden.
Wenn Sie bereits in ETFs investiert haben, lassen Sie Ihr Geld auch darin weiterhin arbeiten. Ihre Depotbank braucht aber unbedingt einen Freistellungsauftrag, damit Sie alle steuerlichen Vorteile nutzen können. Dasselbe gilt auch für ihren individuellen Sparplan.
Behalten Sie rentable Fonds, die Sie vor 2009 erworben haben. Wollen Sie dennoch verkaufen, nutzen Sie den Freibetrag von 100.000 Euro bei der nächsten Steuererklärung.
Da die Steuerstundung bei fondgebundenen Lebensversicherungen erhalten bleibt, gibt es keinen Anlass aufgrund der Änderungen im Investmentsteuergesetz ab 2018 diese Verträge abzustoß en oder stillzulegen.
Da die Steuer auf Investmentfonds laut des Investmentsteuergesetzes ab 2018 künftig von der Depotbank berechnet und direkt einbehalten wird, bedeutet das auch weniger Arbeit für den Anleger. Auß.erdem werden alle Fonds mit in Kraft treten des Investmentsteuergesetzes ab 2018 nach der gleichen Systematik besteuert. So ist es völlig irrelevant in welche Art Fond Sie investiert haben.
Die Finanzministerien der Länder wollen Steuerschlupflöcher schließ en. Deshalb ist es mit dem neuen Investmentsteuergesetz ab 2018 völlig egal, ob Fonds beziehungsweise Anleger im Ausland oder Inland sitzen. Faktisch fallen auf alle Aktien im Fonds künftig 15 Prozent Steuer an!
Fondsmanager sind Ihr Geld nicht wert
Börsencrash -
na und?
Grundsätzlich gilt mit der Verabschiedung des Investmentsteuergesetzes ab 2018, sind alle Fonds, völlig unabhängig von der Funktionsweise „steuereinfach“. Die zuständige Depotbank wird zukünftig alle steuerrelevanten Maß nahmen für Sie übernehmen. Sie müssen keine Quellsteuern und jährlichen Depoterträge in Ihre Steuererklärung mehr übertragen. Sie brauchen keine Unterlagen mehr sammeln, die den Verkaufserlös darstellen.
Wenn Sie allerdings in ETFs investiert haben, die den Index über ein Tauschgeschäft mit einer abbilden, also synthetischen ETF erreichen, müssen Sie für alle Erträge, die über dem Freibetrag liegen, künftig Abgeltungssteuer zahlen, eine Steuerstundung ist nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 nicht mehr möglich.
Um die Vorabpauschale für Ihre Fonds zu bestimmen, errechnet Ihr Anbieter ab 2018 zuerst den sogenannten Basisertrag. Dafür muss der Wert der Fondsanteile zu Beginn des Steuerjahres mit dem Basiszins (das ist ein risikoloser Zins), sowie dem Faktor 0,7 multipliziert werden.
Seit 2017 können Sparer den Basiszins bei der Bundesbank (Zeitreihe der Bundesbank) direkt abfragen.
Momentan liegt der Basiszins bei 0,59 Prozent.
Der Basisertrag entspricht somit der Vorabpauschale.
Je nachdem wie Ertragreich Ihr Fond war, wird entweder die Vorabpauschale oder der Basisbetrag steuerlich relevant. Prinzipiell wird immer der niedrigere Betrag versteuert. Sollten die Fondsanteile zum Jahresende so viel wert sein wie am Anfang oder an Wert verlieren, so ist die Vorabpauschale gleich null, da der Basisertrag auf null steht.
Auch hier bilden Basisertrag und Vorabpauschale die Bemessungsgrundlage. Der Unterschied ist lediglich, dass auch die Dividenden in die Rechnung mit einbezogen werden müssen. Alle Dividenden werden auf die Vorabpauschale angerechnet. Genaugenommen, wird die Dividende von der Vorabpauschale abgezogen. Versteuert werden muss dann die Differenz plus die Dividende. Sollte die Dividende größ er sein als die Vorabpauschale, wird nur die Dividende besteuert.
Für Anleger, die einen Fondsanteil während des Jahres kaufen oder regelmäß ig nach einem Sparplan Erträge erzielen, berechnet sich die Vorabpauschale entsprechend anteilig auf das Jahr gesehen. Das heiß t, für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel.
Ebenfalls ändert sich die Besteuerung beim Verkauf der Investmentfonds. Grundsätzlich werden alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet!
Somit bewirkt die neue Steuermethodik, dass ausschüttende und thesaurierende Fonds während der Haltedauer zwar steuerlich unterschiedlich belastet werden können. Jedoch beim Verkauf immer gleichgestellt sind. Was besonders interessant für Anleger sein dürfte, die über eine Umschichtung einzelner Erträge in thesaurierende oder ausschüttende Fonds nachdenken.
Sollte der Fonds einen Zickzack-Kurs einschlagen, also in einem Jahr gewinnen und den Ertrag im nächsten Jahr wieder verlieren, muss der Anleger im Gewinnjahr, wie gehabt die Vorabpauschale versteuern.
Wenn ein thesaurierender Fond zum Verkaufszeitpunkt keine Wertsteigerung aufweist, beziehungsweise Verlust gemacht hat, fallen beim Verkauf keine weiteren Steuern an. Bereits bezahlte Steuern auf Vorabpauschalen werden trotzdem angerechnet.
Das heiß t konkret, ein Nullertrag wird dadurch zum Verlust oder schlimmsten falls vergröß ert sich der Verlust. Anleger können den erlittenen Verlust ins nächste Steuerjahr vortragen.
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„Sollte der Anleger zu einem späteren Zeitpunkt einen Fonds mit Verlusten verkaufen, so sieht es zumindest nach jetzigem Stand (Februar 2017) danach aus, als könnte dieser Verlust auch nachträglich noch mit bereits geltend gemachten Gewinnen verrechnet werden. Der Freibetrag könnte so wieder steigen.“ (Quelle: http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz)
Sprechen Sie grundsätzlich über geplante Verkäufe Ihrer Fonds mit Ihrem unabhängigen Finanzberater. Besteht ebenfalls kein Grund zur Panik. Auch wenn zukünftig laut des Investmentgesetzes ab 2018 für alle Erträge aus Aktienfonds Abgeltungssteuer bezahlt werden muss, ist der Verkauf keine gute Entscheidung, denn der Freibetrag von 100.000 Euro gilt nur für Fonds die vor der Reform bereits Gewinne erwirtschaftet haben.
Sollten Sie darüber nachdenken, Ihre Fonds zu vererben oder zu verschenken, bleibt die steuerliche Qualifikation der Fondsanteile als „Alt-Anteile“ grundsätzlich immer erhalten.
Der Erbe beziehungsweise Beschenkte tritt als Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers oder Schenkers, somit sind die Investmentanteile als bestandsgeschützte Alt-Anteile immer noch wie vorgesehen zu besteuern, dabei ist der Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft völlig irrelevant.
Aber! Die Schenkung beziehungsweise das Erbe muss wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Je nach Betrag und Verwandtschaftsverhältnis können trotzdem entsprechend Erbschaftssteuern oder Schenkungssteuern anfallen.
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