Beitrag: Unterschiede zwischen Rentengarantie, Rentenfaktor und garantiertem Rentenfaktor

Uwe

Uwe Redler

Redakteur

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Wenn Sie eine fondsgebundene oder eine kapitalbildende Rentenversicherung abschließ en, bekommen Sie es mit o.g. Begriffen zu tun. Der Makler jongliert damit herum, bis Ihnen die Ohren klingeln. Oft genug haben Sie gar nicht die Möglichkeit, nach der genauen Bedeutung zu fragen. Und wenn Ihre Frage beantwortet wird, dann häufig nur lückenhaft oder ausweichend. 

Denn schließ lich sollen Sie gefälligst unterschreiben – wozu mehr wissen als nötig?

Ich finde: Nur ein vollständig aufgeklärter Kunde ist ein guter Kunde. Und das in zweierlei Hinsicht: Zum einen weiß er dann genau, was auf ihn zukommt und kauft nicht etwa die Katze im Sack. Zum anderen fördert es das Vertrauen, das meine Kunden zu mir haben und kommen immer wieder zu mir, um sich finanziell beraten zu lassen. Deshalb beantworte ich bei meiner Tätigkeit als unabhängiger Finanzberater alle Fragen ausführlich. Erst, wenn der Kunde alles verstanden hat, bin ich zufrieden. Ihnen rate ich, beispielsweise vor der Unterschrift unter eine Rentenversicherung alles genau zu hinterfragen. Denn es ist wichtig, die Bedeutung der verschiedenen Begriffe zu kennen.

So fällt das Wort Rentenfaktor bzw. garantierter Rentenfaktor hauptsächlich im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungen, zu denen u.a. Rürup, Riester und private Rentenversicherungen gehören. Die Rentengarantie bzw. Rentengarantiezeit wiederum hat überwiegend mit kapitalbildenden Rentenversicherungen zu tun, kommt aber auch bei den fondsgebundenen vor. Sie kann auch als „Restkapitalisierung“ genutzt werden. Betrachten wir nun einmal näher, was diese Begriffe bedeuten.

Rentengarantiezeit nützt hauptsächlich den Hinterbliebenen

Die Rentengarantiezeit ist der Mindestzeitraum, während dem Ihnen die Rente aus einer privaten Rentenversicherung von der Versicherung gezahlt werden muss. Dies gilt sowohl für fondsgebundene als auch kapitalbildende Rentenversicherungen. Diese Auszahlung gilt für die anfangs festgelegte Rentenhöhe, so lange der Versicherte lebt und endet erst mit seinem Tod. Mit der Rentengarantie wird die Versicherung also zu einer lebenslangen monatlichen Rentenauszahlung verpflichtet, unabhängig vom Alter, das der Versicherte erreicht.

Die Höhe der Monatsrente ergibt sich aus der bei Vertragsbeginn festgelegten Rentengarantiezeit – je länger diese ist, desto geringer fällt die Rente später aus. Der Versicherte selbst hat von der Rentengarantiezeit eher weniger. Denn er erhält seine Rente lebenslang. Dagegen kann die Rentengarantiezeit aber für Hinterbliebene bzw. bei möglichen Erbschaften von Vorteil sein. Wenn Sie Ihre Erben bzw. Hinterbliebenen schützen bzw. unterstützen möchten, ist es deshalb wichtig, dass Sie die Rentengarantiezeit entsprechend lange auslegen – 5 Jahre sind in der Regel viel zu kurz. Ich empfehle Ihnen ein Minimum von 20 Jahren. Aufgrund der Rentengarantiezeit wird die Rene auch nach dem Tod des Versicherten an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Haben Sie keine Hinterbliebenen oder Erben, sparen Sie sich die Rentengarantiezeit besser und erhalten dadurch eine etwas höhere Rente.

Beispiel: 

Geht jemand mit 67 Jahren in Rente und verstirbt mit 75 Jahren, hat er nur 8 Jahre Rente erhalten. Wenn die Rentengarantiezeit nun auch noch auf nur 5 Jahre festgelegt war, ist das restliche eingezahlte Geld futsch. Wurden aber 20 Jahre vereinbart, erhalten die Hinterbliebenen bzw. Erben für weitere 12 Jahre die festgelegten Bezüge. Als Alternative wäre noch möglich, eine Restkapitalauszahlung zu vereinbaren. Wenn dann der Versicherte frühzeitig stirbt und noch nicht das gesamte Kapital verrentet wurde, dann gäbe es Auszahlung des restlichen Kapitals an die Hinterbliebenen.

Rentenfaktor als Berechnungsgrundlage

Zu den Eigenschaften einer fondsgebundenen Rentenversicherung gehört es, dass keiner vorhersagen kann, wie sich die Fonds entwickeln werden. Denn das eingezahlte Kapital wird von der Versicherung zu 100 % in von ihr frei ausgewählte Investmentfonds investiert. Das bedeutet für den Versicherten, dass er bei Abschluss der Versicherung nicht weiß , wie hoch seine Rente zu Rentenbeginn ausfallen wird. Während es bei der kapitalbildenden Rentenversicherung eine garantierte Verzinsung gibt, ist dies bei der fondsgebundenen nicht der Fall. Wenn Ihnen Ihr Makler eine Rendite von 4 %, 6 % oder sogar mehr Prozenten vorrechnet, handelt es sich lediglich um eine Modellrechnung. Das entspricht keinesfalls der Realität und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Fonds. Sie können sich vorstellen, dass diese Berechnungen so viel mit der Wahrheit zu tun haben, wie die „sicheren Renten“, die Norbert Blüm einstmals verkündet hat. Also bitte: Glauben Sie den groß mündigen Versprechen auf keinen Fall.

Kommen wir nun wieder zum Rentenfaktor. Er sagt aus, wie viel Rente Sie pro 10.000 Euro des vorhandenen Fondsguthabens zu Rentenbeginn erhalten. Klingt kompliziert, ist aber recht einfach nachzurechnen: Sie könnten in Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung zu Rentenbeginn mit 67 Jahren beispielsweise über einen Versicherungswert von 300.000 Euro verfügen. Diese Summe ergibt sich aus sämtlichen Einzahlungen zuzüglich der (hoffentlich eingetretenen) Werteentwicklung der jeweiligen Fonds.

Wurde nun im Vertrag ein Rentenfaktor von 30 pro 10.000 Euro Fondsguthaben festgelegt, berechnet sich das wie folgt: 300.000 : 10.000 = 30 x 30 = 900 Euro. 

Das ist dann die monatlich ausgezahlte Rente. Der Rentenfaktor wird vom jeweiligen Anbieter festgelegt und kann unterschiedlich hoch sein. 

Übrigens: Reine Fondssparpläne beinhalten keinen Rentenfaktor.

Von Stolperfallen und Fallstricken

Und jetzt kommt ein wichtiger Punkt: Achten Sie unbedingt darauf, ob es sich um einen garantierten Rentenfaktor handelt. Ist dies nicht der Fall, kann der Rentenfaktor sich noch während der Laufzeit verändern. Und es dürfte wohl klar sein, dass die Versicherung den Rentenfaktor nicht zu Ihren Gunsten anpassen wird. Lesen Sie also unbedingt das Kleingedruckte im Hinblick darauf, welche Veränderungen vorgenommen werden könnten.

Dabei könnten in den Vertragstexten beispielsweise folgende Formulierungen stehen:

zu Rentenbeginn Neuberechnungen des Rentenfaktors auf der Grundlage der gültigen Sterbetafel oder

aufgrund nicht vorhersehbarer Sicherheit gibt es Einschränkungen bei der Kalkulierbarkeit.

Wenn Sie das oder ähnliches lesen, gibt es keine echte Garantie, dass der zu Beginn vereinbarte Rentenfaktor auch zum Start der Rentenauszahlung noch gilt. Also bitte Finger davon lassen. Am besten ist es, Sie lassen sich den Versicherungsvertrag mitgeben und ein unabhängiger Finanzberater prüft diesen auf mögliche Stolperfallen.

Das dies wichtig ist, zeigt folgendes kleines Rechenbeispiel. Oben haben wir mit einem Rentenfaktor von 30 und einem Fondsguthaben von 300.000 Euro eine monatliche Rente von 900 Euro berechnet. Wird nun der Rentenfaktor auf 25 zurückgesetzt, landen wir plötzlich nur noch bei 750 Euro. Das sind ganz 150 Euro, die Ihnen dann im Monat fehlen!

Da wir gerade bei Fallstricken sind: 

Das Wort „Treuhandklausel“ sollte auf keinen Fall in Ihrem Versicherungsvertrag auftauchen.

Sie besagt nämlich, dass der Versicherer Ihre Rente unter bestimmten Voraussetzungen zu Rentenbeginn neu festlegen kann. Deshalb sollte in den Vertragsbedingungen ein Satz stehen, aus dem klar hervorgeht, dass der Versicherer auf die „explizite Nennung der Treuhänderklausel“ verzichtet und stattdessen die zu Vertragsbeginn festgelegten Rechnungsgrundlagen garantiert.

Nun wissen Sie zwar, was die Begriffe Rentengarantie, Rentenfaktor und garantierte Rentenfaktor bedeuten. Ob Sie dadurch nun eine Freude mit Ihrer Rentenversicherung haben, wage ich dennoch zu bezweifeln. So halte ich beispielsweise die Riester-Rente für reinen Fake. Und auch sonst sollten Sie aus den oben genannten Schilderungen herausgelesen haben, wie leicht Sie in die Falle der Versicherer tappen können. 

Wenn Ihnen aber jemand Fallen stellt, statt Sie ehrlich und fair zu beraten – da stimmt doch etwas nicht! 

Denken Sie da mal drüber nach.

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