Uwe Redler
Redakteur
Die Riesterrente ist eine Form der privaten Altersvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland, die mit der Rentenreform 2000/2001 ins Leben gerufen wurde.
Durch die Absenkung des Rentenniveaus von bis dahin 70% auf 67% nach 45-jähriger Berufstätigkeit wurde eine private Absicherung nötig. Benannt wurde diese Fördermaßnahme nach dem damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Walter Riester.
Vom Staat werden für die Riesterrente Zulagen bezahlt, um eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen zu können. Um die volle Förderung zu erhalten, können bei der Riesterrente Steuer und Abgaben im Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden. Die Höhe der Förderung ist im Einkommensteuergesetz in den §§ 10a, 79 ff. geregelt.
Um bei der Riesterrente Zulagen erhalten zu können müssen die Personen uneingeschränkt steuerpflichtig sein. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem rentenversicherungspflichtige, Arbeitnehmer, Selbstständige und Künstler, die in der Künstlersozialkasse versichert sind.
Des Weiteren werden Personen gefördert, die Arbeitslosengeld, ALG-II und Krankengeld beziehen. Zivildienstleistende, Wehrpflichtige, Pflegepersonen, erziehende Eltern und geringfügig Beschäftigte haben auch einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage.
Berufseinsteiger, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und nach dem 31. Dezember 1982 geboren sind, erhalten einen Bonus und können mit der Riesterrente Steuer und Abgaben sparen. Die Voraussetzungen um bei der Riesterrente Zulagen in vollem Umfang zu erhalten ist wie folgt geregelt:
Die Mindesteinlage muss abzüglich der Riesterrente Zulagen mindestens 4% des Vorjahreseinkommens betragen. Dies gilt bis zum maximalen Förderhöchstbetrag. Die Riesterrente Zulagen werden anteilig gekürzt, wenn die Eigenleistung geringer ist. Der förderberechtigte Personenkreis wird über das Einkommensteuergesetz in § 10a EStG geregelt. Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, sowie Altersrentner, Studenten und Berufsgruppen, die an Kammern gebunden sind, können keine Förderung nach dem Riesterprinzip in Anspruch nehmen und mit der Riesterrente Steuer sparen.
Die förderfähige Alterszulage setzt sich aus der Kinderzulage und der Grundzulage zusammen. Ehepaare müssen getrennte Verträge abschließ en, um bei der Riesterrente Zulagen in vollem Umfang zu erhalten. Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes einzelne Kind und beträgt 185 Euro für Kinder, die bis 2007 geboren sind und 300 Euro für Kinder, die ab 2008 geboren wurden. Bei Ehepaaren, die getrennte Verträge abgeschlossen haben, werden die Kinderfreibeträge der Mutter zugerechnet, wenn nichts anderes vereinbart wird. Die volle Riesterrente, Steuer und Zulage wird nur geleistet, wenn der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Dieser wird aus dem rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen berechnet und um die ungekürzten Riesterrente Zulagen des laufenden Jahres vermindert.
Werden die Mindestbeiträge nicht erreicht, werden die Zulagen anteilig berechnet. Um bei der Riesterrente Zulagen in vollem Umfang zu erhalten, muss die volle Sparleistung erbracht werden. Ab 2008 beträgt die Maximalleistung vier Prozent zum versicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen (VJE) für die private Altersrente. Beim Erbringen der Sparleistung, die derzeit 2100 Euro beträgt, werden 154 Euro Riesterrente Zulagen vom Staat bezahlt. Die eigene Sparleistung beträgt demnach 1946 Euro.
Der Steuervorteil bei voller Sparleistung beträgt 581 Euro. Demnach erhält der Sparer Zulagen in Höhe von 735 Euro, was eine Förderung von 38 Prozent bedeutet. Kann die volle Sparleistung nicht erbracht werden, ist die Berechnung des Sockelbetrags für die Mindestbeitragszahlung ausschlaggebend. Die Riesterrente Zulagen für den Mindestbeitrag errechnen sich aus dem Vorjahreseinkommen. Angenommen ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von 30.000 Euro ergibt sich ein Sockelbetrag von 1046 Euro ( 4% von 30.000 = 1200 – 154 = 1046 Euro). Weil es sich bei der Riesterrente um eine freiwillige Ergänzung zur gesetzlichen Rente handelt, dürfen von Versicherungsunternehmen und Geldinstituten nur Produkte angeboten werden, die von der “BaFin”, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifiziert sind.
Da bei der Riesterrente Steuer und Abgaben bezahlt werden müssen, wird die Altersvorsorgezulage vom Finanzamt als steuermindernd eingeordnet und über den Sonderausgabenabzug § 10a, §§ 79 ff EStG geregelt.
Nach einer sogenannten Günstigerprüfung wird entweder der Betrag bei der Steuererklärung erstattet oder mit der Steuerschuld verrechnet. Wird die geförderte Rente im Alter in Anspruch genommen, ist auf die Riesterrente Steuer in vollem Umfang zu entrichten. Aufgrund der staatlichen Förderung sind bei der Riesterrente Zulagen und Sonderausgaben vom Finanzamt zu prüfen. Das Finanzamt ermittelt, ob eine Steuerersparnis infrage kommt.
Für die Beantragung der Riesterrente Zulagen ist der Sparer allerdings selbst zuständig. Nach der Feststellung durch das Finanzamt kann die Förderung innerhalb von zwei Jahren beim Anbieter beantragt werden. Da es sich bei der Riesterrente um eine staatlich subventionierte Altersvorsorge handelt, entfallen werden der Ansparphase keine Steuern auf die Erträge. In der Rentenphase müssen auf die Riesterrente Steuer und Abgaben in voller Höhe entrichtet werden. Da sich aber die Steuerhöhe nach dem Einkommen des Rentners unter Berechnung aller Freibeträge richtet, werden in vielen Fällen keine Steuern erhoben.
Werden bei der Riesterrente Steuer und Zulagen zu Unrecht bezahlt, wird von einer schädlichen Verwendung gesprochen und müssen zurückerstattet werden. Eine schädliche Verwendung tritt ein, wenn der Vertrag vor Rentenbeginn gekündigt wird oder der Berechtigte stirbt. Falls der Ehepartner des Verstorbenen einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, können die Riesterrente, Zulagen und das Guthaben übernommen werden.
Endet die Einkommensteuerpflicht in Deutschland, werden bei der Riesterrente Steuer und Alterszulagen zurückverlangt, bis die staatliche Förderung getilgt ist. Auch wer aus der Riesterrente Geld zum Erwerb von Wohneigentum entnimmt und nicht nach Vorgabe zurückzahlt, muss mit einer Rückzahlung der Förderungen rechnen.
Mit dem sogenannten Wohn-Riester wird seit dem 1. August 2008 auch selbst genutztes Wohneigentum gefördert.
Die Altersvorsorgezulage wurde im Eigenheimrentengesetz umgesetzt. Um die Förderung in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können, muss sich das Wohneigentum im Inland befinden und selbst genutzt werden. Ferienwohnungen oder Wochenendhäuser werden nicht gefördert, können nicht über die Riesterrente, Steuer und Zulagen finanziert werden.
Die Förderung kann in zwei unterschiedlichen Modellen in Anspruch genommen werden. Eine Entnahme des angesparten Vermögens zwischen 75 und 100% kann erfolgen, wenn der Kauf oder Bau von selbst genutztem Wohneigentum unmittelbar bevorsteht. Der Gesetzgeber legt die Fristen hierfür zwischen einem und zwölf Monaten nach der Entnahme des beantragten Kapitals fest. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des entnommenen Kapitals besteht nicht. Ausgeschlossen von dieser Förderung ist Wohneigentum, das vor dem 01. August 2008 angeschafft oder gebaut wurde.
Im zweiten Modell werden Aufwendungen zur Tilgung eines Darlehens für selbst genutztes Wohneigentum staatlich gefördert. Um bei der Riesterrente Steuer und Riesterrente Zulagen in vollem Umfang zu erhalten, muss das Darlehen bis spätestens zum 68. Lebensjahr getilgt sein. Die Tilgungsförderung kann nur für Wohneigentum in Anspruch genommen werden, das nach dem 21. Dezember 2007 gebaut oder angeschafft wurde. Begünstigt werden reine Darlehensverträge, eine Kombination aus Sparvertrag und Bausparvertrag und sogenannte Vorfinanzierungsdarlehen.
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