Kündigung wegen Eigenbedarf – Das gilt zu beachten
Kündigung wegen Eigenbedarf
Es ist soweit, der Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung steht bevor. Definitiv ein Grund zur Freude, schließlich bewohnen Sie bald ihre eigenen vier Wände. Doch was, denn das Wunschobjekt noch vermietet ist? Dann hilft nur eine Kündigung wegen Eigenbedarf.
Mit dem Erwerb einer vermieteten Wohnung oder eines Hauses, werden Sie vorerst zum Vermieter. Denn der bestehende Mietvertrag läuft weiter und Sie müssen dem derzeitigen Mieter kündigen. Erst nach dessen Auszug können Sie selbst das Objekt beziehen.
Erst kaufen, dann kündigen – ist doch ganz einfach! Oder?
Wohnung bzw. Haus kaufen und dann einfach dem Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarf aushändigen. So unkompliziert geht das leider nicht vonstatten. Die §§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 573c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Kündigung eines Mietverhältnisses im Eigenbedarfsfall genau.
So muss eine Kündigung wegen Eigenbedarf begründet werden. Zusätzlich zu der genauen und ausführlichen Begründung ist zudem ein Nachweis über die Gründe erforderlich. Ebenso die Nennung eines genauen Einzugsdatums.
Kündigung wegen Eigenbedarf – wenn es um die Familie geht
Eine Eigenbedarfskündigung können Sie nicht nur aussprechen, wenn Sie selbst das Objekt beziehen möchten. Auch wenn ein naher Familienangehöriger den Wohnraum benötigt, können Sie Ihren Mietern wegen Eigenbedarf kündigen.
Zu diesen Familienangehörigen gehören:
Doch nicht nur für Blutsverwandte können Sie Ihren Mietern wegen Eigenbedarf kündigen. Auch für diese Personen ist eine Eigenbedarfskündigung möglich:
Nicht möglich ist eine Eigenbedarfskündigung hingegen für folgenden Personenkreis:
Sonderfälle
Der Vermieter ist keine natürliche Person
Ist der Vermieter des Objekts keine natürliche Person, sondern eine juristische Person wie beispielsweise ein Unternehmen, kann nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden. Juristische Personen die vom Ausschluss der Eigenbedarfskündigung betroffen sind:
Der Vermieter will das Objekt gewerblich nutzen
Möchte der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen und das Objekt anschließend gewerblich nutzen, gelten strenge Auflagen. Er muss nachweisen, welche gewichtigen Nachteile er ohne die gewerbliche Nutzung des Objektes hätte.
Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf
Wie bei jeder Kündigung gibt es auch bei der Kündigung wegen Eigenbedarf Fristen zu beachten. Doch ist bei dieser Kündigungsart zusätzlich auch noch der richtige Kündigungszeitpunkt zu beachten.
Der Kündigungszeitpunkt
Was den Zeitpunkt der Kündigung betrifft, ist folgendes von Wichtigkeit:
- die Eigenbedarfskündigung darf zum Zeitpunkt der Neuvermietung noch nicht bekannt gewesen sein
- der Eigenbedarf darf nicht verspätet vorliegen (Verdachts-Kündigung, weil ein Eigenbedarf wahrscheinlich sein könnte, aber nicht sicher ist)
Die Kündigungsfrist
Die Kündigung wegen Eigenbedarf muss spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats beim Mieter eintreffen. Zulässig ist die Kündigung nur zum Ablauf des übernächsten Monats.
Die Kündigungsfrist variiert allerdings mit der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses.
Gründe für erfolglose Eigenbedarfskündigungen
Nicht immer hat eine Kündigung wegen Eigenbedarf Erfolg. Viele Mieter wehren sich dagegen. Folgende Gründe für eine erfolglose Kündigung gibt es:
Kündigung wegen Eigenbedarf – das Kündigungsschreiben
Wenn es um das Kündigungsschreiben geht, ist bei der Eigenbedarfskündigung große Genauigkeit gefragt. Schon der kleinste Fehler kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Das Kündigungsschreiben bei Eigenbedarf muss folgende Inhalte aufweisen:
Sonderfälle bei Kündigung wegen Eigenbedarf
Umwandlung in Mietshaus in Eigentumswohnungen
Bestand das Mietverhältnis bereits vor der Umwandlung greift eine Sperrfrist von 3 Jahren. Während dieser Zeit ist eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen.
Das Einholen von Informationen über die ortsübliche Sperrfrist ist demnach unbedingt empfehlenswert.
Kündigung wegen Eigenbedarf bei Zweifamilienhaus
Handelt es sich bei dem zu kündigenden Mietverhältnis um eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus, in welchem Sie selbst die zweite Wohnung bewohnen, herrscht ein erleichtertes Kündigungsrecht.
Keine gute Idee: der vorgetäuschte Eigenbedarf
Wer denkt, durch einen vorgetäuschten Eigenbedarf ein Mietverhältnis kündigen zu können irrt. Liegt kein tatsächlicher Eigenbedarf vor, ist die Kündigung unwirksam. Der Mieter kann in der Wohnung bleiben.
Fazit
Ein Mietverhältnis kann aufgrund von Eigenbedarf gekündigt werden. Allerdings müssen einige Fakten dabei bedacht und zahlreiche Formalitäten eingehalten werden.
Sollten Sie eine Eigenbedarfskündigung aussprechen wollen, legen wir Ihnen eine anwaltliche Beratung ans Herz. Nur so sind Sie bei dieser speziellen Form der Kündigung auf der sicheren Seite.
Als unabhängiger Finanzberater können wir Ihnen in gerne bei der Suche nach passenden Versicherungen helfen.