Uwe Redler
Redakteur
Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet nur, wenn eine gesundheitliche Berufsunfähigkeit vorliegt? Mitnichten. Denn auch bei Berufsverboten nach dem Infektionsschutzgesetz kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung leisten, wenn eine entsprechende Klausel im Vertrag vorhanden ist.
Im Normalfall zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn sich die Nichtausübung des Berufs über sechs Monate oder länger erstreckt. Bei einem infektionsbedingten Tätigkeitsverbot ist dies meist nicht der Fall.
Fehlt eine entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag, leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht.
„Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 Gilt auch für Personen, die Krankheitserreger in oder auch an sich tragen, so dass im Einzelfall die Gefahr von Weiterverbreitung besteht“. § 31 IfSG (Infektionsschutzgesetz).
Es umfasst folgenden Personenkreise:
kranke Personen
der Infektion verdächtigte Personen
Personen mit akuter Ansteckungsgefahr
Personen, welche Krankheitserreger ausscheiden
Personen mit inneren oder äuß eren Krankheitserregern und dadurch die Gefahr einer Weiterverbreitung der Krankheit darstellen
Somit kann jede erkrankte oder infizierte Person von einer infektionsbedingten Berufsunfähigkeit betroffen sein. Umso wichtiger ist es, die Berufsunfähigkeitsversicherung auf ihre Infektionsklausel zu prüfen.
Der Versicherungsvertrag beinhaltet eine Infektionsklausel? Prima! Aber dennoch: Augen auf! Denn hier ist auch der genaue Wortlaut der Klausel wichtig. Und auch darauf, auf welche Berufsgruppen die Klausel angewendet werden kann, muss geachtet werden.
Einschränkungen sind vor allem bei medizinischem Personal in der Humanmedizin sowie in der Zahnmedizin zu erwarten. Das heiß t im Umkehrschluss, alle anderen im medizinischen Bereich tätigen Personen müssen auf den Geltungsbereich und die Gültigkeit der Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung achten.
vollständiges Tätigkeitsverbot
teilweises Tätigkeitsverbot
behördliche Anordnung
Hygieneplan
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt/unterworfen wird und dadurch Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. …“ (§ 56 Abs. 1 IfSG).
Es ist somit gesetzlich geregelt, dass von einem infektionsbedingten Tätigkeitsverbot betroffene Personen einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Dies erfolgt als Lohnfortzahlung für eine Dauer von 6 Wochen. In dieser Zeit beträgt die Zahlung die gleiche Höhe wie der normale Verdienst. Im Anschluss daran reduziert sich die Entschädigungshöhe auf Krankengeld-Niveau.
Achtung! Sieht die Behörde von einem infektionsbedingtem Tätigkeitsverbot ab, leistet auch die Versicherung nicht. Die Ausnahme sind wenige Berufsunfähigkeitsversicherungen, deren Infektionsklausel auch diesen Fall mit einschließ t, sofern die Gefahr einer Ansteckung gegeben ist.
Die Folge: finanzielle Einbuß en für den Betroffenen.
Daraus wird erkenntlich, wie wichtig eine Berufsunfähigkeitsversicherung Infektionsklausel wirklich ist.
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht. Doch sollte jeder Versicherte gut darüber nachdenken, ob er auf eine solche Klausel verzichten will. Schließ lich kennt nur er selbst sein genaues Berufsbild, dessen Gefahren und somit seinen persönlichen Absicherungsbedarf.
Jedoch sollte stets auf das Komplettpaket der Berufsunfähigkeitsversicherung geachtet werden und die Infektionsklausel allein niemals die alleinige Entscheidungsgrundlage sein.
Verweisungsklauseln
Nachversicherungsklauseln
Dynamikregelungen
Arztanordnungsklauseln
Optionsklauseln zur evtl. BU-Rentenerhöhung
und vieles mehr
Eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist kein unbedingtes Muss, kann aber vor finanziellen Problemen im Infektionsfall schützen. Es sollte die Versicherung deshalb auf diese spezielle Klausel geprüft und wenn möglich nachgebessert werden. Wer kann schon vorhersagen, ob man irgendwann vor einer Infektion und damit einhergehendem Tätigkeitsverbot betroffen sein wird. Ein unabhängiger Finanzberater hilft Ihnen gerne weiter.
Sollten Sie Fragen oder Anregungen zu unseren Leistungen haben, freuen wir uns jederzeit über eine Nachricht von Ihnen.
Montag bis Donnerstag:
09:00 – 17:00 Uhr
Freitag:
09:00 – 15:00 Uhr