Pflegefall

Beitrag: Pflegefall: Wenn Kinder den Eltern zu Unterhalt verpflichtet sind

Uwe

Uwe Redler

Redakteur

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Elternunterhalt ist ein aktuelles Thema unserer Zeit. Dennoch lesen viele dieses Wort wohl zum ersten Mal. Dass Eltern ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind, ist wohlbekannt. Doch auch es geht auch andersrum.

Spätestens, wenn die Eltern nicht mehr selbst für ihre Lebens- und/oder Heimkosten aufkommen können, sind die Kinder in der Pflicht.

Elternunterhalt – der Ablauf

Spätestens, wenn die Eltern – oder auch nur ein Elternteil – die Lebenskosten oder auch die Heim- und Pflegekosten nicht mehr selbst bestreiten können, folgt der Gang zum Sozialamt. Dieses ist in solchen Fällen zuständig.

Der Sozialhilfeantrag wird durch die Eltern gestellt. Was folgt ist die Überprüfung durch das Amt, ob Unterhaltspflichtige wie beispielsweise Kinder vorhanden sind.

Überleitung

Ist dies der Fall wird die Überleitungsregel wirksam. Das bedeutet, das Sozialamt erwirkt eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs der Eltern auf sich.

Einkommensauskunft

Um dies zu ermöglichen, werden die Kinder aufgefordert, dem Sozialamt Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen. Auch der Ehegatte des Kindes wird – falls vorhanden – zur Einkommensauskunft aufgefordert. Und auch der Arbeitgeber des Kindes muss ein Formblatt für das Amt ausfüllen. Achtung! Besonders wichtig ist die rechtzeitige Beantwortung der Einkunftsanfrage des Amtes. Wird die Frist versäumt, droht die Vollstreckung durch das Sozialamt. Und das ohne vorheriges gerichtliches Verfahren!

Wartezeit

Nach der Einkommensauskunft folgt meist eine längere Wartezeit. Hier heiß t es: nur nicht ungeduldig werden. Lange Wartezeiten bedeuten nicht immer etwas Schlechtes. Kleiner Tipp: nicht nachfragen! Denn braucht das Sozialamt länger als 1 Jahr für die Bearbeitung des Falls, kann es passieren, dass der Anspruch verwirkt.

Zahlungsaufforderung

Flattert die Zahlungsaufforderung ins Haus, sollte sie nicht einfach so akzeptiert werden. Vielmehr wird eine Prüfung des Falls durch einen Rechtsanwalt empfohlen. Gut zu wissen: das Sozialamt kann seine Ansprüche gegenüber den Unterhaltspflichtigen nur durchsetzen, wenn diese der Forderung zustimmen oder ein Gericht darüber entscheidet. Eine alleinige Zahlungsaufforderung bedeutet somit noch keine Durchsetzungsmöglichkeit durch das Sozialamt.

Elternunterhalt – die Berechnung

Bei der Berechnung des Elternunterhalts werden verschiedene Punkte berücksichtigt. Die Ermittlung des Unterhalts wird anhand dieser Punkte durchgeführt.

Bedarf

Bedürftigkeit

Leistungsfähigkeit

Geschwister

Verwirkung

Bedarf:
Dieser Punkt dient zur Klärung des genauen Bedarfs.

Leben die Eltern noch zu Hause, beläuft sich der Bedarf auf 880,- € pro Monat. Der Betrag kann sich durch Pflegedienstkosten oder weitere tatsächlich anfallende Kosten erhöhen.

Leben die Eltern in einem Heim, richtet sich der Bedarf nach den Heimkosten. Dazu zählen:

Pflegekosten

Unterkunft

Verpflegung

weitere tatsächlich anfallende Kosten

Barbedarf in Höhe von 100,- €

Bedürftigkeit

Hierbei wird geprüft, ob die Eltern ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken können. Beispielsweise aus Rente oder Pension, durch Grundsicherung oder auch durch Leistungen der Pflegeversicherung. Diese Einkünfte wirken sich Mindernd aus auf den Bedarf.

 

Auch Vermögen der Eltern wird hier berücksichtigt. Dieses muss bis zu einer Grenze von 2.600,- € zur Deckung des Bedarfs verwendet werden.

Leistungsfähigkeit

Dieser Punkt prüft, ob die Unterhaltspflichtigen überhaupt in der Lage sind, den Eltern Unterhalt zu leisten. Der Selbstbehalt des Kindes beläuft sich hier auf 1.800,- €. Liegt das monatliche Einkommen unter diesem Betrag, entfällt die Pflicht zum Unterhalt. Ebenso entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Unterhaltspflichtige zur Deckung der Lebenskosten seiner Familie sein gesamtes Einkommen verbraucht. Wichtig hierbei: es darf kein Vermögen angesammelt werden. Dieses würde eine Unterhaltspflicht begründen.

Geschwister

Haben die Eltern mehr als nur ein Kind, so sind alle Geschwister anteilig dem Vater und der Mutter zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung bei jedem einzelnen: Leistungsfähigkeit.

Verwirkung

Dieser Punkt bedeutet, dass ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich besteht, jedoch durch das Sozialamt nicht durchgesetzt werden darf. Zum Beispiel, weil sich das Amt für die Bearbeitung des Falls zu lange Zeit gelassen hat. Aber auch, eine frühere Verletzung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern kann zu einer Verwirkung des Anspruchs führen.

Fazit

Kinder sind ihren Eltern unter bestimmten Voraussetzungen zum Unterhalt verpflichtet. Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Bedarf der Eltern und nach der Leistungsfähigkeit der Kinder. In diesem Zusammenhang wird das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts in jedem Fall empfohlen.

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