Das Investmentsteuergesetz für ETFs

Investmentsteuergesetz für ETFs

Du hast ETFs? Dann musst du diese versteuern. Hast du dies bei deinen Anlageentscheidungen in Bezug auf deine ETFs bedacht? Festgelegt wird die Besteuerung durch das Investmentsteuergesetz. Dieses wurde im Jahr 2018 neu geregelt. Alle seitdem wichtigen Regelungen sprechen wir in diesem Artikel an.

 

Die ETF-Besteuerung

Sofern der Sitz deines Online-Brokers in Deutschland ist, ist die ETF-Besteuerung recht einfach. Denn dann übernimmt dein Online-Broker die Steuerberechnung für dich. Zudem liegt die Grenze für die Besteuerung von Kapitalerträgen bei 1.000,- € im Jahr. Das bedeutet, liegt dein Ertrag unter diesem Betrag, musst du keine Steuern darauf zahlen. Doch Achtung: dafür musst du allerdings deinen Sparerpauschbetrag durch einen Freistellungsauftrag beanspruchen. Die Angabe deiner Erträge in deiner jährlichen Einkommenssteuererklärung lohnt sich somit nur bedingt.

Im Jahr 2018 kam es zu einer erfreulichen Änderung in Bezug auf die ETF-Besteuerung. War die Unterscheidung zwischen steuerlich komplizierten und steuerlich einfachen ETFs noch mühsam, wurde dies in 2018 durch eine Neuregelung des Investmentsteuergesetzes stark vereinfacht. Die Ziele dabei waren die steuerliche Gleichbehandlung aller ETFs und Investmentfonds sowie die Vereinfachung der Jahressteuererklärung.

Gut zu wissen:

  • Die Steuererklärung in Bezug auf den gewählten ETF

    Egal über welche Ausschüttungs- und Replikationsart deine ETFs verfügen, der Aufwand in Bezug auf deine Jahressteuererklärung ist stets derselbe.

  • Sparerpauschbetrag

    Der Sparerfreibetrag beträgt 1.000,- € und wird auf die Vorabpauschale angewandt. Das heißt, verkaufst du dein ETF, erfolgt eine Verrechnung des Veräußerungsgewinns mit der bereits versteuerten Vorabpauschale.

  • Die Besteuerung von Altbeständen

    Vor 2018 fielen beim Altbestände-Verkauf keinerlei Steuern an. Seit 2018 jedoch sind Altbestände steuerlich gesehen mit Neuanschaffungen gleichgestellt. Für Altbestände gilt jedoch ein nicht verfallender Freibetrag in Höhe von 100.000,- € für den Fall, dass du Erträge aus einem Altbestandsverkauf generierst.

  • Die Besteuerung von Altbeständen

    Vor 2018 fielen beim Altbestände-Verkauf keinerlei Steuern an. Seit 2018 jedoch sind Altbestände steuerlich gesehen mit Neuanschaffungen gleichgestellt. Für Altbestände gilt jedoch ein nicht verfallender Freibetrag in Höhe von 100.000,- € für den Fall, dass du Erträge aus einem Altbestandsverkauf generierst.

 

 

Erleichterte Steuererklärung

Durch die Neuregelung des Investmentsteuergesetzes wurde die Jahressteuererklärung stark vereinfacht. So benötigst du anstatt der vor 2018 benötigten 33 Angaben für die Ermittlung deiner Ertrags-Besteuerung nun nur noch lediglich vier Kennzahlen:

  • Fonds-Art
  • Dividenden-Höhe
  • Fondswert zu Beginn des Jahres
  • Fondswert zum Ende des Jahres

 

Gleichbehandlung aller ETFs

Seit der Gesetzesneuregelung sind folgende Punkte nunmehr unerheblich:

  • Land der ETF-Auflegung
  • Replikationsmethode des ETF
  • Art der Ausschüttung

Die Unterschiede nach dem alten Recht vor 2018:

  • deutsche Aktien, inländische ETFs → keine Besteuerung
  • steuereinfache ETFs = synthetische thesaurierende ETFS, deren Erträge in Kursgewinne umgewandelt und deren Steuern somit gestundet werden.
  • steuerlich komplizierte ETFs = ausländische, physisch thesaurierende ETFs, da Gefahr einer Doppelbesteuerung
  • ausländisch ausschüttende ETFs: unschöne Möglichkeit der Teil-Thesaurierung

 

Ist-Zustand mit neuem Recht seit 2018

Seit der Neuregelung des Investmentsteuergesetzes sind sofort 15 % Körperschaftssteuer auf deine Dividendenerträge fällig. Inländische und ausländische Fonds sind somit gleichgestellt. Schließlich entspricht die Körperschaftssteuer in ihrer Höhe gemäß zahlreicher Doppelbesteuerungsabkommen der Quellensteuer für deutsche Aktion in nicht-deutschen Fonds.

Es macht keinen Unterschied, ob deine Erträge in Kursgewinne umgewandelt, ausgeschüttet oder thesauriert werden. Als Anleger*in kommst du inzwischen keinesfalls mehr darum herum, deine Erträge jährlich zu besteuern. Wichtig zu wissen ist zudem, dass die sogenannte Vorabpauschale immer zu beachten ist, wenn deine Erträge in Kursgewinne umgewandelt oder thesauriert werden. Die Bemessungsgrundlage der Vorabpauschale ist eine pauschale Wertsteigerung.

Das bedeutet, dass sowohl bei deinen thesaurierenden ETFs als auch bei deinen ausschüttenden ETFs die von dir zu leistende Steuer direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Und dies nicht von dir, sondern von der Depotbank. Hier ist es wichtig, dass du bei deiner Depotbank einen Freistellungsauftrag einrichtest. Zudem musst du beachten, dass aus deinen thesaurierenden ETFs kein Geldfluss erfolgt. Das bedeutet, du musst die Vorabpauschale aus eigener Tasche bezahlen, sofern diese nicht durch einen Freistellungsauftrag gedeckelt ist. Ist ein Freistellungsauftrag vorhanden, bucht deine Depotbank die Vorabpauschale automatisch von deinem Verrechnungskonto ab. Es ist deshalb von großer Wichtigkeit, dass auf deinem Verrechnungskonto ein ausreichender Betrag vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, so wird deine Depotbank versuchen, den Betrag der Vorabpauschale von deinem Girokonto abzubuchen.

Gut zu wissen: Unterschiede in den Replikationsmethoden?

Seit der Neuregelung des Investitionssteuergesetzes im Jahr 2018 gibt es in steuerlicher Hinsicht keinerlei Unterschiede mehr zwischen physisch replizierenden ETFs und synthetischen ETFs. Die einzige Unterscheidung erfolgt lediglich noch zwischen thesaurierenden und ausschüttenden ETFs.

 

Ausschüttende ETFs und ihre Besteuerung

  • ETFs im Depot -> Ausschüttung der Erträge. Für diese wird Abgeltungssteuer fällig, welche direkt an das Finanzamt geht
  • Die Ausschüttung erfolgt an deine Depotbank. Diese leitet deine Erträge an dich weiter und führt zugleich die Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab

Thesaurierende ETFs und ihre Besteuerung

  • ETFs im Depot
  • deine Depotbank übermittelt die Steuer der Vorabpauschale direkt an dein Finanzamt und zieht den Betrag von deinem Verrechnungskonto ein

 

Ausschüttend oder thesaurierend, welcher ETF ist besser?

Möchtest du als Anleger*in deine Steuerzahlung hinauszögern, also eine Steuerstundung erreichen, so ist derzeitig ein thesaurierender ETF die erste Wahl für dich.

Thesaurierender ETF – was musst du beachten?

Eines gilt für alle thesaurierenden ETFs und dies unabhängig von der Replikationsmethode und dem Land: auf die Erträge müssen jährlich Steuern bzw. die Vorabpauschale geleistet werden. Zumindest, wenn diese den Freistellungsauftrag überschreiten. Hier musst du wissen, dass du diese Besteuerung aus der eigenen Tasche begleichen musst. Schließlich erfolgt aus diesem ETF kein Geldzufluss.

Quellensteuer – kann sie auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden?

Konnte die einbehaltene Quellensteuer vor der Neuregelung des Investmentsteuergesetzes auf die Fondserträge angerechnet werden, so ist dies seit 2018 bei Fonds und ETFs nicht mehr möglich. Die einzige Ausnahme bilden Aktieninvestments. Bei ETFS und Fonds erfolgt für dich als Anleger*in jedoch eine steuerliche Entlastung durch eine sogenannte Teilfreistellung.

 

Die Vorabpauschale und ihre Besteuerung

Wurden vor 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge besteuert, so erfolgt nunmehr die Besteuerung der Vorabpauschale. Durch diese Änderung soll es nicht mehr möglich sein, Fonds und auch ETFs als Steuerstundungsmodell zu nutzen. Lediglich thesaurierende ETFS verfügen auch nach der Neuregelung über den Steuerstundungseffekt. Das bedeutet, dass nicht mehr du als Anlegende*r die Steuern in deiner Jahressteuererklärung ermittelst, sondern dies durch deine Depotbank übernommen wird. Dabei berechnet deine Depotbank jährlich im Januar die Vorabpauschale und setzt so deine anfallenden Steuern für das vorangegangene Jahr fest.

 

Der Basiszins

Das Bundesfinanzministerium legt jährlich zum Beginn des Jahres den Basiszins fest. Dieser beruht auf dem Zinssatz der Deutschen Bundesbank, welche diese jährlich am ersten Börsentag eines jeden Jahres anhand der Zinsstrukturdaten errechnet. Zum Beispiel: der Basiszinssatz im Jahr 2023 beträgt 2,55 %.

Wichtig zu wissen nebenbei: Für das Jahr 2021 wurde vom Bundesfinanzministerium ein Basiszins von -0,45 % festgesetzt, also ein negativer Basiszins. Daraus folgt, dass im Januar des folgenden Jahres, 2022, keine Vorabpauschale erhoben wurde.

Der Basisertrag

Aus dem Basiszins errechnet sich der Basisertrag. Die Formel: ETF-Wert des Jahresanfangs x Basiszins x 0,7; mindestens 0.

Beim Basisertrag handelt es sich um den maximal zu versteuerndem Betrag. Er ist begrenzt, und zwar auf die tatsächliche ETF-Wertsteigerung inkl. Ausschüttung. Und wie sieht es aus, wenn sich der ETF in seinem Wert negativ entwickelt? In diesem Fall beträgt der Basisertrag 0 und abgesehen von einer eventuellen Ausschüttung fallen keinerlei Steuern an.

Die Vorabpauschale

Basisertrag – Ausschüttungen = Vorabpauschale.

Handelt es sich um ausschüttende ETFs, beträgt die Höhe der Vorabpauschale 0. Der Grund dafür sind die Dividendenzahlungen, welche in der Regel den Basisertrag übersteigen. Es gibt in der Regel keine negative Vorabpauschale.

Hast du eine Vorabpauschale gezahlt, ist diese keineswegs für immer verloren. Denn verkaufst du deine ETFs mit Wertgewinn, welcher natürlich zu versteuern ist, so erfolgt eine Anrechnung der bereits bezahlten Vorabpauschale für diesen ETF. So erfolgt eine Minderung deines steuerpflichtigen Ertrages. So ist garantiert, dass ausschüttende ETFs und thesaurierende ETFs über ihre gesamte Haltedauer hinweg steuerlich gleichgestellt sind.

 

Gut zu wissen: Vorabpauschale

Kaufst du deine ETFs während des Jahres, so verringert sich die Vorabpauschale um jeden Monat, welcher dem Kauf vorausgegangen ist. Zum Beispiel: kaufst du im April einen ETF, verringert sich die Vorabpauschale um 3/12.

Verkaufst du deine ETFs während des Jahres, so wird dein Veräußerungsgewinn mit der bereits versteuerten Vorabpauschale verrechnet.

 

Berechnung der Vorabpauschale – eine Hilfe

Besteht eine Wertsteigerung des Fondsanteils?

Nein: keine Vorabpauschale

Ja: jahresanfänglicher Rücknahmepreis x 70 % vom Basiszinssatz (§ 203 Abs. 2 BewG, Basisertrag)

 

Ist der Basisertrag höher als die Ausschüttungen des Jahres (Gesamtbetrag)?

Nein: keine Vorabpauschale

Ja: Wertsteigerung + Ausschüttungsgesamtbetrag

 

Ist die Wertsteigerung + Ausschüttungsgesamtbetrag größer/gleich Basisertrag?

Nein: Wertsteigerung = Vorabpauschale

Ja: Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungsgesamtbetrag

 

Entschädigung für Anleger*innen: die Ertrags-Teilfreistellung

Auf Fondsebene erfolgt eine Entschädigung für Anleger*innen für die Besteuerung von deutschen Fonds. Zugleich sollen Anleger*innen ausländischer Fonds entschädigt werden für die weggefallene Anrechenbarkeit der Quellensteuer. Diese Teilfreistellung führt zu einer Steuerfreiheit von zu erfassenden Erträgen. Zumindest in einem bestimmten Umfang.

Die Teilfreistellung gilt bei der Vorabpauschale, aber auch bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und Dividenden. Die Ermittlung wird durch die Depotbank durchgeführt.

Für dich als Privatanleger*in gelten Abschläge, welche je nach Fondskategorie variieren:

  • für Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 % gilt eine Teilfreistellung von 30 %
  • für Mischfonds mit einer Aktienquote von mindestens 25 % gilt eine Teilfreistellung von 15 %
  • lediglich bei sonstigen Fonds mit einer Aktienquote unter 25 % ist keine Teilfreistellung möglich, sie beträgt somit in diesen Fällen 0 %

 

Berechnungsbeispiele

Nachfolgend findest du verschiedene Berechnungsbeispiele hinsichtlich ausschüttenden und thesaurierenden ETFS (gleiche Wertentwicklung) und den aktuellen Steuerregelungen.

Die Grunddaten aller Beispiele:

  • Basiszins: 2,55 %
  • Freibetrag bereits aufgebraucht
  • ETF: Aktien-ETF
  • Teilfreistellung: 30 %
  • Abgeltungssteuer: 26,375 % inkl. Solidaritätszuschlag

 

Berechnungsbeispiel #1

  • ETF: ausschüttend
  • Gewinn: klein
  • Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn: 10.000,- €
  • Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 9.750,- €
  • Ausschüttungen: 300,- €
  • Kursentwicklung: -250,- €
  • Gesamtergebnis: 50,- €
Basisertrag 10.000,- € x 2,55 % x 0,7 = 178,50 €
Vorabpauschale 178,50 € – 300 € = -121,50 €
Ausschüttungsbesteuerung 300,- € x (100 % – 30 %) x 26,375 % = 55,39 €
Vorabpauschalebesteuerung 0,- € x (100 % –  30 %) x 26,375 % = 0,- €
Insgesamte Steuerlast 55,39 € + 0,- € = 55,39 €
Verkauf am Jahresende für 9,750,- €
Steuer zum Verkaufszeitpunkt (9.750,- € – 10.000,- € – 0,- €) x 0,7 x 0,26375 = -46,16 €
Gesamtsteuer -46,16 € + 55,39 € = 9,23 €

 

Berechnungsbeispiel #2

  • ETF: thesaurierend
  • Gewinn: klein
  • Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn: 10.000,- €
  • Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 10.050,- €
  • Ausschüttungen: 0,- €
  • Kursentwicklung: 50,- €
  • Gesamtergebnis: 50,- €
Basisertrag 10.000,- € x 2,55 % x 0,7 = 178,50 €
Vorabpauschale 50,0 € – 0,- € = 50,- €
Ausschüttungsbesteuerung 0,- € x (100 % – 30 %) x 26,375 % = 0,- €
Vorabpauschalebesteuerung 50 € x (100% – 30%) x 26,375% = 9,23 €
Insgesamte Steuerlast 9,23 € + 0 € = 9,23 €
Verkauf am Jahresende für 10.050,- €
Steuer zum Verkaufszeitpunkt (10.050 € – 10.000 € – 50 €) x 0,7 x 0,26375 = 0 €
Gesamtsteuer 8,33 € + 0,90 € = 9,23 €

 

Berechnungsbeispiel #3

  • ETF: ausschüttend
  • Gewinn: hoch
  • Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn: 10.000,- €
  • Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 10.700,- €
  • Ausschüttungen: 300,- €
  • Kursentwicklung: 700,- €
  • Gesamtergebnis: 1.000,- €
Basisertrag 10.000 € x 2,55% x 0,7 = 178,50 €
Vorabpauschale 178,50 € – 300 € = -121,50 €
Die Vorabpauschale kann nicht negativ werden. Sie beträgt daher 0.
Ausschüttungsbesteuerung 300 € x (100% – 30%) x 26,375% = 55,39 €
Vorabpauschalebesteuerung 0 € x (100% – 30%) x 26,375% = 0 €
Insgesamte Steuerlast 55,39 € + 0 € = 55,39 €
Verkauf am Jahresende für 10.700,- €
Steuer zum Verkaufszeitpunkt (10.700,- € – 10.000,- € – 0,- €) x 0,7 x 0,26375 = 129,24 €
Gesamtsteuer 129,24 € + 55,39 € = 184,63 €

 

Berechnungsbeispiel # 4

  • ETF: thesaurierend
  • Gewinn: hoch
  • Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn: 10.000,- €
  • Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 11.000,- €
  • Ausschüttungen: 0,- €
  • Kursentwicklung: 1.000,- €
  • Gesamtergebnis: 1.000,- €
Basisertrag 10.000 € x 2,55% x 0,7 = 178,50 €
Vorabpauschale 178,50 € – 0 € = 178,50 €
Ausschüttungsbesteuerung 0,- € x (100 % – 30 %) x 26,375 % = 0,- €
Vorabpauschalebesteuerung 178,50 € x (100% – 30%) x 26,375% = 32,96 €
Insgesamte Steuerlast 0 € + 32,96 € = 32,96 €
Verkauf am Jahresende für 11.000,- €
Steuer zum Verkaufszeitpunkt (11.000 € – 10.000 € – 178,50 €) x 0,7 x 0,26375 = 151,67 €
Gesamtsteuer 183,72 € + 0,90 € = 184,62 €

Fazit

Anhand dieser vier Berechnungsbeispiele wird deutlich, dass die Gesamtsteuerlast stets die gleiche ist. Unabhängig davon, ob es sich um einen ausschüttenden oder thesaurierenden ETF handelt. Die Besonderheit bei thesaurierenden ETFs liegt aktuell darin, dass die Besteuerung fast vollständig beim Verkauf anfällt. Grund dafür ist der derzeit äußerst niedrige Basiszins.

Thesaurierende ETFs bieten somit auch weiterhin einen attraktiven Steuerstundungseffekt. Und dies bereits bei niedrigen Gewinnen.

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