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Beitrag: Das Investmentsteuergesetz für ETFs

Uwe

Uwe Redler

Redakteur

4.7 (7)
4.8/5

Haben Sie ETFs? Dann müssen Sie diese versteuern. Haben Sie dies bei Ihren Anlageentscheidungen in Bezug auf Ihre ETFs bedacht? Festgelegt wird die Besteuerung durch das Investmentsteuergesetz. Dieses wurde im Jahr 2018 neu geregelt. Alle seitdem wichtigen Regelungen sprechen wir in diesem Artikel an.

Die ETF-Besteuerung

Sofern der Sitz Ihres Online-Brokers in Deutschland ist, ist die ETF-Besteuerung recht einfach. Denn dann übernimmt Ihr Online-Broker die Steuerberechnung für Sie. Zudem liegt die Grenze für die Besteuerung von Kapitalerträgen bei 1.000,- € im Jahr. Das bedeutet, liegt Ihr Ertrag unter diesem Betrag, müssen Sie keine Steuern darauf zahlen. Doch Achtung: dafür müssen Sie allerdings Ihren Sparerpauschbetrag durch einen Freistellungsauftrag beanspruchen. Die Angabe Ihrer Erträge in Ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung lohnt sich somit nur bedingt.

Im Jahr 2018 kam es zu einer erfreulichen Änderung in Bezug auf die ETF-Besteuerung. War die Unterscheidung zwischen steuerlich komplizierten und steuerlich einfachen ETFs noch mühsam, wurde dies in 2018 durch eine Neuregelung des Investmentsteuergesetzes stark vereinfacht. Die Ziele dabei waren die steuerliche Gleichbehandlung aller ETFs und Investmentfonds sowie die Vereinfachung der Jahressteuererklärung.

Gut zu wissen:

Die Steuererklärung in Bezug auf den gewählten ETF: Egal über welche Ausschüttungs- und Replikationsart Ihre ETFs verfügen, der Aufwand in Bezug auf Ihre Jahressteuererklärung ist stets derselbe.

Sparerpauschbetrag: Der Sparerfreibetrag beträgt 1.000,- € und wird auf die Vorabpauschale angewandt. Das heiß t, verkaufen Sie Ihr ETF, erfolgt eine Verrechnung des Veräuß erungsgewinns mit der bereits versteuerten Vorabpauschale.

Die Besteuerung von Altbeständen: Vor 2018 fielen beim Verkauf von Altbeständen keinerlei Steuern an. Seit 2018 jedoch sind Altbestände steuerlich gesehen mit Neuanschaffungen gleichgestellt. Für Altbestände gilt jedoch ein nicht verfallender Freibetrag in Höhe von 100.000,- € für den Fall, dass Sie Erträge aus einem Altbestandsverkauf generieren.

Erleichterte Steuererklärung

Durch die Neuregelung des Investmentsteuergesetzes wurde die Jahressteuererklärung stark vereinfacht. So benötigst du anstatt der vor 2018 benötigten 33 Angaben für die Ermittlung deiner Ertrags-Besteuerung nun nur noch lediglich vier Kennzahlen:

  • Fonds-Art
  • Dividenden-Höhe
  • Fondswert zu Beginn des Jahres
  • Fondswert zum Ende des Jahres

Gleichbehandlung aller ETFs

Seit der Gesetzesneuregelung sind folgende Punkte nunmehr unerheblich:

  • Land der ETF-Auflegung
  • Replikationsmethode des ETF
  • Art der Ausschüttung

Die Unterschiede nach dem alten Recht vor 2018:

  • deutsche Aktien, inländische ETFs → keine Besteuerung
  • steuereinfache ETFs = synthetische thesaurierende ETFS, deren Erträge in Kursgewinne umgewandelt und deren Steuern somit gestundet werden.
  • steuerlich komplizierte ETFs = ausländische, physisch thesaurierende ETFs, da Gefahr einer Doppelbesteuerung
  • ausländisch ausschüttende ETFs: unschöne Möglichkeit der Teil-Thesaurierung

Ist-Zustand mit neuem Recht seit 2018

Seit der Neuregelung des Investmentsteuergesetzes sind sofort 15 % Körperschaftssteuer auf Ihre Dividendenerträge fällig. Inländische und ausländische Fonds sind somit gleichgestellt. Schließ lich entspricht die Körperschaftssteuer in ihrer Höhe gemäß zahlreicher Doppelbesteuerungsabkommen der Quellensteuer für deutsche Aktionäre in nicht-deutschen Fonds.

Es macht keinen Unterschied, ob Ihre Erträge in Kursgewinne umgewandelt, ausgeschüttet oder thesauriert werden. Als Anleger*in kommen Sie inzwischen keinesfalls mehr darum herum, Ihre Erträge jährlich zu besteuern. Wichtig zu wissen ist zudem, dass die sogenannte Vorabpauschale immer zu beachten ist, wenn Ihre Erträge in Kursgewinne umgewandelt oder thesauriert werden. Die Bemessungsgrundlage der Vorabpauschale ist eine pauschale Wertsteigerung.

Das bedeutet, dass sowohl bei Ihren thesaurierenden ETFs als auch bei Ihren ausschüttenden ETFs die von Ihnen zu leistende Steuer direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Und dies nicht von Ihnen, sondern von der Depotbank. Hier ist es wichtig, dass Sie bei Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag einrichten. Zudem müssen Sie beachten, dass aus Ihren thesaurierenden ETFs kein Geldfluss erfolgt. Das bedeutet, Sie müssen die Vorabpauschale aus eigener Tasche bezahlen, sofern diese nicht durch einen Freistellungsauftrag gedeckelt ist. Ist ein Freistellungsauftrag vorhanden, bucht Ihre Depotbank die Vorabpauschale automatisch von Ihrem Verrechnungskonto ab. Es ist deshalb von groß er Wichtigkeit, dass auf Ihrem Verrechnungskonto ein ausreichender Betrag vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, so wird Ihre Depotbank versuchen, den Betrag der Vorabpauschale von Ihrem Girokonto abzubuchen.

Ausschüttende ETFs und ihre Besteuerung
  • ETFs im Depot → Ausschüttung der Erträge. Für diese wird Abgeltungssteuer fällig, welche direkt an das Finanzamt geht.
  • Die Ausschüttung erfolgt an deine Depotbank. Diese leitet deine Erträge an dich weiter und führt zugleich die Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab.
Thesaurierende ETFs und ihre Besteuerung
  • ETFs im Depot
  • deine Depotbank übermittelt die Steuer der Vorabpauschale direkt an dein Finanzamt und zieht den Betrag von deinem Verrechnungskonto ein

Ausschüttend oder thesaurierend, welcher ETF ist besser?

Möchten Sie als Anleger*in Ihre Steuerzahlung hinauszögern, also eine Steuerstundung erreichen, so ist derzeitig ein thesaurierender ETF die erste Wahl für Sie.

Thesaurierender ETF – was müssen Sie beachten?

Eines gilt für alle thesaurierenden ETFs und dies unabhängig von der Replikationsmethode und dem Land: Auf die Erträge müssen jährlich Steuern bzw. die Vorabpauschale geleistet werden. Zumindest, wenn diese den Freistellungsauftrag überschreiten. Hier müssen Sie wissen, dass Sie diese Besteuerung aus der eigenen Tasche begleichen müssen. Schließ lich erfolgt aus diesem ETF kein Geldzufluss.

Quellensteuer – kann sie auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden?

Konnte die einbehaltene Quellensteuer vor der Neuregelung des Investmentsteuergesetzes auf die Fondserträge angerechnet werden, so ist dies seit 2018 bei Fonds und ETFs nicht mehr möglich. Die einzige Ausnahme bilden Aktieninvestments. Bei ETFs und Fonds erfolgt für Sie als Anleger*in jedoch eine steuerliche Entlastung durch eine sogenannte Teilfreistellung.

Die Vorabpauschale und ihre Besteuerung

Wurden vor 2018 die aufschüttungsgleichen Erträge besteuert, so erfolgt nunmehr die Besteuerung der Vorabpauschale. Durch diese Änderung soll es nicht mehr möglich sein, Fonds und auch ETFs als Steuerstundungsmodell zu nutzen. Lediglich thesaurierende ETFs verfügen auch nach der Neuregelung über den Steuerstundungseffekt. Das bedeutet, dass nicht mehr Sie als Anlegende*r die Steuern in Ihrer Jahressteuererklärung ermitteln, sondern dies durch Ihre Depotbank übernommen wird. Dabei berechnet Ihre Depotbank jährlich im Januar die Vorabpauschale und setzt so Ihre anfallenden Steuern für das vorangegangene Jahr fest.

Der Basiszins

Das Bundesfinanzministerium legt jährlich zum Beginn des Jahres den Basiszins fest. Dieser beruht auf dem Zinssatz der Deutschen Bundesbank, welcher jährlich am ersten Börsentag eines jeden Jahres anhand der Zinsstrukturdaten errechnet wird. Zum Beispiel: Der Basiszinssatz im Jahr 2023 beträgt 2,55 %.

Wichtig zu wissen nebenbei: Für das Jahr 2021 wurde vom Bundesfinanzministerium ein Basiszins von -0,45 % festgesetzt, also ein negativer Basiszins. Daraus folgt, dass im Januar des folgenden Jahres, 2022, keine Vorabpauschale erhoben wurde.

Der Basisertrag

Aus dem Basiszins ergibt sich der Basisertrag. Die Formel lautet: ETF-Wert des Jahresanfangs x Basiszins x 0,7; mindestens 0.

Beim Basisertrag handelt es sich um den maximal zu versteuernden Betrag. Er ist begrenzt auf die tatsächliche ETF-Wertsteigerung inklusive Ausschüttung. Und wie sieht es aus, wenn sich der ETF in seinem Wert negativ entwickelt? In diesem Fall beträgt der Basisertrag 0 und abgesehen von einer eventuellen Ausschüttung fallen keine Steuern an.

Die Vorabpauschale

Basisertrag – Ausschüttungen = Vorabpauschale.

Handelt es sich um ausschüttende ETFs, beträgt die Höhe der Vorabpauschale 0. Der Grund dafür sind die Dividendenzahlungen, welche in der Regel den Basisertrag übersteigen. Es gibt in der Regel keine negative Vorabpauschale.

Haben Sie eine Vorabpauschale gezahlt, ist diese keineswegs für immer verloren. Denn verkaufen Sie Ihre ETFs mit einem Wertgewinn, welcher natürlich zu versteuern ist, so erfolgt eine Anrechnung der bereits bezahlten Vorabpauschale für diesen ETF. So erfolgt eine Minderung Ihres steuerpflichtigen Ertrags. So ist garantiert, dass ausschüttende ETFs und thesaurierende ETFs über ihre gesamte Haltedauer hinweg steuerlich gleichgestellt sind.

Die Vorabpauschale und ihre Besteuerung

Besteht eine Wertsteigerung des Fondsanteils?

Nein: keine Vorabpauschale

Ja: Jahres-anfänglicher Rücknahmepreis x 70 % vom Basiszinssatz (§ 203 Abs. 2 BewG, Basisertrag)

 

Ist der Basisertrag höher als die Ausschüttungen des Jahres (Gesamtbetrag)?

Nein: keine Vorabpauschale

Ja: Wertsteigerung + Ausschüttungsgesamtbetrag

 

Ist die Wertsteigerung + Ausschüttungsgesamtbetrag größ er/gleich Basisertrag?

Nein: Wertsteigerung = Vorabpauschale

Ja: Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungsgesamtbetrag

Entschädigung für Anleger*innen: die Ertrags-Teilfreistellung

Auf Fondsebene erfolgt eine Entschädigung für Anleger*innen für die Besteuerung von deutschen Fonds. Zugleich sollen Anleger*innen ausländischer Fonds entschädigt werden für die weggefallene Anrechenbarkeit der Quellensteuer. Diese Teilfreistellung führt zu einer Steuerfreiheit von zu erfassenden Erträgen. Zumindest in einem bestimmten Umfang.

Die Teilfreistellung gilt bei der Vorabpauschale, aber auch bei der Besteuerung von Veräuß erungsgewinnen und Dividenden. Die Ermittlung wird durch die Depotbank durchgeführt.

Für dich als Privatanleger*in gelten Abschläge, welche je nach Fondskategorie variieren:

  • für Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 % gilt eine Teilfreistellung von 30 %
  • für Mischfonds mit einer Aktienquote von mindestens 25 % gilt eine Teilfreistellung von 15 %
  • lediglich bei sonstigen Fonds mit einer Aktienquote unter 25 % ist keine Teilfreistellung möglich, sie beträgt somit in diesen Fällen 0 %
Berechnungsbeispiele

Nachfolgend findest du verschiedene Berechnungsbeispiele hinsichtlich ausschüttenden und thesaurierenden ETFS (gleiche Wertentwicklung) und den aktuellen Steuerregelungen.

Die Grunddaten aller Beispiele:

  • Basiszins: 2,55 %
  • Freibetrag bereits aufgebraucht
  • ETF: Aktien-ETF
  • Teilfreistellung: 30 %
  • Abgeltungssteuer: 26,375 % inkl. Solidaritätszuschlag
Berechnungsbeispiel #1
  • ETF: ausschüttend
  • Gewinn: klein
  • Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn: 10.000,- €
  • Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 9.750,- €
  • Ausschüttungen: 300,- €
  • Kursentwicklung: -250,- €
  • Gesamtergebnis: 50,- €
Basisertrag10.000,- € x 2,55 % x 0,7 = 178,50 €
Vorabpauschale178,50 € - 300 € = -121,50 €
Ausschüttungsbesteuerung300,- € x (100 % - 30 %) x 26,375 % = 55,39 €
Vorabpauschalebesteuerung0,- € x (100 % -  30 %) x 26,375 % = 0,- €
Insgesamte Steuerlast55,39 € + 0,- € = 55,39 €
Verkauf am Jahresende für9,750,- €
Steuer zum Verkaufszeitpunkt(9.750,- € - 10.000,- € - 0,- €) x 0,7 x 0,26375 = -46,16 €
Gesamtsteuer-46,16 € + 55,39 € = 9,23 €

 

Berechnungsbeispiel #2
  • ETF: thesaurierend
  • Gewinn: klein
  • Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn: 10.000,- €
  • Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 10.050,- €
  • Ausschüttungen: 0,- €
  • Kursentwicklung: 50,- €
  • Gesamtergebnis: 50,- €
Basisertrag10.000,- € x 2,55 % x 0,7 = 178,50 €
Vorabpauschale50,0 € - 0,- € = 50,- €
Ausschüttungsbesteuerung0,- € x (100 % - 30 %) x 26,375 % = 0,- €
Vorabpauschalebesteuerung50 € x (100% - 30%) x 26,375% = 9,23 €
Insgesamte Steuerlast9,23 € + 0 € = 9,23 €
Verkauf am Jahresende für10.050,- €
Steuer zum Verkaufszeitpunkt(10.050 € - 10.000 € - 50 €) x 0,7 x 0,26375 = 0 €
Gesamtsteuer8,33 € + 0,90 € = 9,23 €
Berechnungsbeispiel #3
  • ETF: ausschüttend
  • Gewinn: hoch
  • Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn: 10.000,- €
  • Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 10.700,- €
  • Ausschüttungen: 300,- €
  • Kursentwicklung: 700,- €
  • Gesamtergebnis: 1.000,- €
Basisertrag10.000 € x 2,55% x 0,7 = 178,50 €
Vorabpauschale178,50 € - 300 € = -121,50 €
Die Vorabpauschale kann nicht negativ werden. Sie beträgt daher 0.
Ausschüttungsbesteuerung300 € x (100% - 30%) x 26,375% = 55,39 €
Vorabpauschalebesteuerung0 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0 €
Insgesamte Steuerlast55,39 € + 0 € = 55,39 €
Verkauf am Jahresende für10.700,- €
Steuer zum Verkaufszeitpunkt(10.700,- € - 10.000,- € - 0,- €) x 0,7 x 0,26375 = 129,24 €
Gesamtsteuer129,24 € + 55,39 € = 184,63 €
Berechnungsbeispiel #4
    • ETF: thesaurierend
    • Gewinn: hoch
    • Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn: 10.000,- €
    • Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 11.000,- €
    • Ausschüttungen: 0,- €
    • Kursentwicklung: 1.000,- €
    • Gesamtergebnis: 1.000,- €
    Basisertrag10.000 € x 2,55% x 0,7 = 178,50 €
    Vorabpauschale178,50 € - 0 € = 178,50 €
    Ausschüttungsbesteuerung0,- € x (100 % - 30 %) x 26,375 % = 0,- €
    Vorabpauschalebesteuerung178,50 € x (100% - 30%) x 26,375% = 32,96 €
    Insgesamte Steuerlast0 € + 32,96 € = 32,96 €
    Verkauf am Jahresende für11.000,- €
    Steuer zum Verkaufszeitpunkt(11.000 € - 10.000 € - 178,50 €) x 0,7 x 0,26375 = 151,67 €
    Gesamtsteuer183,72 € + 0,90 € = 184,62 €


Fazit

Anhand dieser vier Berechnungsbeispiele wird deutlich, dass die Gesamtsteuerlast stets die gleiche ist. Unabhängig davon, ob es sich um einen ausschüttenden oder thesaurierenden ETF handelt. Die Besonderheit bei thesaurierenden ETFs liegt aktuell darin, dass die Besteuerung fast vollständig beim Verkauf anfällt. Grund dafür ist der derzeit äuß erst niedrige Basiszins.

Thesaurierende ETFs bieten somit auch weiterhin einen attraktiven Steuerstundungseffekt. Und dies bereits bei niedrigen Gewinnen.

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