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Beihilferecht – Wer bekommt Beihilfe?

Beihilfe wer kriegt was?

Kosten für Medikamente und ärztliche Behandlungen können schnell teuer werden, doch sind sie oft notwendig. Manche Berufsgruppen erhalten von ihrem Arbeitgeber Hilfe, um diese Kosten stemmen zu können, die sogenannte Beihilfe. Doch wie ist das? Wer bekommt Beihilfe?

 

Beihilfe, was ist das?

Der Dienstherr hat gegenüber seinen Beamten eine allgemeine Fürsorgepflicht. Diese wird im Beihilferecht konkretisiert. Bei der Beihilfe handelt es sich um Leistungen, die Beamte von ihrem Arbeitgeber, dem Dienstherrn, erhalten, um bestimmte Aufwendungen bestreiten zu können. Die Beihilfe ist somit eine Ergänzung der Eigenvorsorge von Beamten.

 

Wer bekommt Beihilfe?

Jede Person, die:

  • Dienstbezüge

  • Amtsbezüge

  • Anwärterbezüge

  • Ruhegehalt

 

erhält. Dies sind dem entsprechend:

 

  • Beamte Bund

  • Beamte Land

  • Beamtenanwärter

  • Referendare

  • ehemalige Beamte

  • Angehörige von Beihilfeberechtigten

 

Jede dieser Personen hat ein Recht auf Beihilfe, solange sie einen dieser Bezüge erhält. Achtung: nur Personen, die von ihrem Dienstherrn förmlich zu Beamten ernannt worden sind und eine Ernennungsurkunde erhalten haben, sind Beamte.

 

Was ist während der Elternzeit? Auch dann bleibt der Beihilfeanspruch bestehen.

 

Auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beihilfe bestehen. Allerdings nur, wenn die Gründe der Beurlaubung familienbezogen sind.

 

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Wo ist das Beihilferecht geregelt?

Für Beamte gelten die Beamtengesetze. Bundesbeamten richten sich nach dem Bundesbeamtengesetz, Landesbeamte nach Landesbeamtengesetz.

Das Beihilferecht kann jedes Bundesland selbst regeln.

 

Beihilfe – wofür eigentlich?

Der Dienstherr gewährt seinen Beamten Beihilfe für notwendige Aufwendungen, solange diese wirtschaftlich und angemessen sind.

Und das:

  • im Krankheitsfall

  • zur Krankheits-Früherkennung

  • für Schutzimpfungen

  • bei Schwangerschaften und Geburten

  • für künstliche Befruchtung

  • zur Empfängnisverhütung

  • bei Behinderungen

  • bei Organspenden

  • ärztliche Leistungen

  • zahnärztliche Leistungen

  • Heilplraktikerleistungen

  • Komplextherapien

  • Arzneimittel

  • Heil- und Hilfsmittel

  • stationäre Behandlungen im Krankenhaus

  • Fahrtkosten zu Behandlungen und Operationen

  • häusliche Krankenpflege

  • und mehr

 

Beihilfe – wie man sie bekommt

Gut zu wissen: Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen 200,00 Euro übersteigen.

Das wichtigste zuerst: die Beihilfe muss innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum beantragt werden.

 

Beihilfe wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag mit eigenhändiger Unterschrift gewährt. Der Antrag muss in Schriftform mit Hilfe des Vordrucks der Beihilfestelle erfolgen. Als Beantragungszeitpunkt gilt das Datum des Eingangs des Antrages bei der Festsetzungsstelle (Bundesverwaltungsamt).

 

Die Aufwendungen, für welche Beihilfe beantragt wird, müssen durch Rechnungsbelege nachgewiesen werden. In der Regel sind Kopien der Belege ausreichend.

 

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Die Höhe der Beihilfe

Beihilfe wird in Höhe des Bemessungssatzes gewährt. Die Beihilfebemessungssätze gemäß § 46 BBhV betragen:

 

  • 50 %

    beihilfeberechtigte Person

  • 70 %

    beihilfeberechtigte Person mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie berücksichtigungsfähige Personen gemäß § 4 Abs. 1 BBhV

  • 80 %

    im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder

 

Bei der Beihilfehöhe kommt es jedoch auch darauf an, ob die Aufwendungen angemessen sind.

Die Angemessenheit von beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich dabei zum Beispiel:

  • nach dem Gebührenrahmend der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ / ärztliche sowie zahnärztliche Leistungen)

  • danach, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind

  • nach der ärztlichen Verordnung und Sehschärfenbestimmung (Sehhilfen)

 

Eigenbehalt und Belastungsgrenze bei der Beihilfe

In manchen Fällen erfolgt der Abzug des Eigenbehalts vom beiilfefähigen Beitrag. Zum Beispiel bei:

  • Arzneimitteln, Verbandmitteln, Hilfsmitteln – 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro

  • vollstationären Krankenhausaufenthalten und -leistungen, anschließenden Heilbehandlungen – 10,00 Euro pro Kalendertag

  • häusliche Krankenpflege – 10 % sowie 10,00 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage

 

Es gibt allerdings Ausnahmen in Sachen Eigenbehalt:

  • Personen unter 18 Jahren

  • ambulante zahnärztliche sowie ärztliche Vorsorgeleistungen

  • Leistungen zur Krankheitsfrüherkennung

  • bei Schwangerschaftsbeschwerden

  • Pflegehilfsmittel, die von der Pflegeversicherung anerkannt sind

 

Fazit

Mit der Beihilfe erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber Beamten. Er hilft dadurch, wenn gesundheitliche Beschwerden hohe Kosten verursachen, die der Beihilfeberechtigte andernfalls alleine stemmen müsste. Ein unabhängiger Finanzberater hilft Ihnen gerne.

 

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